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Auch wenn ein Grundstücksnachbar die Erlaubnis erhält, benachbarte
Straßenbäume zu beschneiden, darf er deswegen noch nicht zu einem
wilden Stutzen der Gehölze ansetzen. Er muss sich nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS an die ursprünglichen
Vereinbarungen halten, sonst ist er schadenersatzpflichtig. (OLG
Brandenburg, Aktenzeichen 7 U 191/09)
Der Fall:
Eine Reihe von Eichen und Roteichen war im Laufe der Jahre so
stark gewachsen, dass sie sich zu einem Hindernis für die
Grundstücksnachbarn entwickelt hatte. Deswegen vereinbarten beide
Parteien, die Bäume dürften bis zu einer Höhe von 4,5 Metern
beschnitten werden. Später stellte sich jedoch heraus, dass die
Arbeiter weit "gründlicher" vorgegangen waren und zum Beispiel auch
Starkholzäste gestutzt hatten. Ein Sachverständiger ging von einem
längerfristigen Schaden aus, der eine intensivere Betreuung der Bäume
zur Folge habe. Das entspreche einem Wertverlust von etwa 7.000 Euro.
Das Urteil:
So sah es auch das brandenburgische Oberlandesgericht. Es
verurteilte den Betroffenen zur Zahlung der 7.000 Euro und zudem zur
Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 3.500 Euro. Am
Sachverhalt hatten die Richter keine Zweifel. Alle Zeugen hätten
einen verlässlichen Eindruck gemacht und auch das Gutachten spreche
eine deutliche Sprache.
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