(ots) -
Treppenlifte sind häufig die letzte Möglichkeit, einem Behinderten
innerhalb seines eigenen Hauses noch eine gewisse Mobilität zu
erlauben. Doch oft wird vor den deutschen Gerichten darum gestritten,
unter welchen Voraussetzungen der Einbau steuerlich als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden kann. Die höchste Instanz
zeigte sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS großzügig. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 61/12)
Der Fall:
Ein Hausbesitzer war in seiner Bewegungsfähigkeit stark
eingeschränkt. Er benötigte selbst für kurze Strecken einen Rollstuhl
oder Rollator. Um von einem Stockwerk seiner Immobilie in das andere
gelangen zu können, ließ er für rund 18.000 Euro einen Treppenlift
einbauen. Der Betrag wurde in der nächsten Steuererklärung als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Doch das Finanzamt
weigerte sich, weil nicht schon im Vorfeld ein (amts-)ärztliches
Gutachten zur Notwendigkeit des Einbaus erstellt worden sei.
Das Urteil:
So streng wollten die Richter des Bundesfinanzhofes die
Angelegenheit nicht sehen. Ob ein Treppenlift notwendig gewesen sei
oder nicht, dazu nahmen sie keine Stellung. Das müsse nach Abwägung
der medizinischen Argumente die zuständige Instanz entscheiden. Aber
die Sache bereits am starken Formalismus des vorherigen Gutachtens
scheitern zu lassen, das gehe zu weit.
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Dr. Ivonn Kappel
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