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Westfalen-Blatt: Muslimische Doktorandin zerstört Collage - Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung

ID: 1190104

(ots) - Eine muslimische Doktorandin, die 2013 an der
Universität Duisburg-Essen in einer Ausstellung eine Collage zerstört
hat, kann sich nicht mit ihrer Glaubensfreiheit entschuldigen. Das
berichtet das in Bielefeld erscheinende WESTFALEN-BLATT
(Dienstags-Ausgabe). Sie muss 400 Euro Geldstrafe wegen
gemeinschädlicher Sachbeschädigung zahlen. Das hat jetzt das
Oberlandesgericht Hamm entschieden, das die Revision der gebürtigen
Marokkanerin gegen ein Urteil des Landgerichts Essen zurückwies. In
der Uni wurde 2013 fand eine Ausstellung studentischer Werke mit dem
Titel »What Comics can do - Recent Trends in Grafic Fiction« gezeigt.
Dabei wurde unter anderem Collagen aus Comics gezeigt.

Einer der benutzten Comics stammt von der international
ausgezeichneten israelischen Comiczeichnerin und Autorin Rutu Modan.
Auf einer Zeichnung sind Demonstranten mit Plakaten zu sehen. Auf
denen steht in mehreren Sprachen: »Beendet die Besetzung!« Die
Doktorandin behauptete, bei genauerem Hinsehen stehe dort nicht in
arabischer Schrift »Beendet die Besatzung«, sondern durch die
Veränderung eines Buschstabens und die Verbindung weiterer
Schriftzeichen »Nieder mit Allah«.

Die Doktorandin verlangte, das Werk zu entfernen. Der
Bibliotheksangestellte lehnte das ab, bot der Frau aber an, die
beanstandete Stelle mit einem Stück Papier zu überkleben. Als er das
Papier zuschneiden wollte, griff die Doktorandin zur Schere und
schnitt die beanstandete Szene aus der Collage.Die Uni sah religiöse
Gefühle von Muslimen in Gefahr und beendete die Ausstellung
vorzeitig. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, die von Studenten
hergestellten Collagen seien als Kunstgegenstände ausgestellt
worden. Über das Interesse der Öffentlichkeit, diese Schau zu sehen,
habe sich die Frau hinweggesetzt. Auch könne die Doktorandin aus dem




Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit keine Rechtfertigung
ableiten. Eine Strafbarkeit entfalle nur, wenn ein Täter keine
Möglichkeit habe, seine Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen.
Der Bibliotheksmitarbeiter sei aber bereit gewesen, die beanstandete
Szene zu überkleben, womit das Ziel der Frau erreicht gewesen sei.
»Trotzdem hat sie selbst zur Schere gegriffen. Zu einer solchen
Beeinträchtigung fremder Interessen berechtigt die Gewissensfreiheit
nicht.«



Pressekontakt:
Westfalen-Blatt
Chef vom Dienst Nachrichten
Andreas Kolesch
Telefon: 0521 - 585261


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Datum: 24.03.2015 - 00:05 Uhr
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