PresseKat - Delegation der Verkehrssicherungspflicht muss kontrolliert werden!

Delegation der Verkehrssicherungspflicht muss kontrolliert werden!

ID: 1188488

(PresseBox) - Der Verkehrssicherungspflichtige kann seine Pflicht auf andere delegieren, so kann bspw. der Vermieter einer Location dem Mieter auftragen, den Platz vor der Location im Winter zu räumen und zu streuen. Der Vermieter muss dann aber den Mieter kontrollieren, ob dieser tatsächlich räumt und streut ? macht er das nicht, haftet er auch weiterhin trotz Delegation.
Der Mieter muss dabei auch geeignetes Streumittel nehmen. Weicht er vom bekannten Streumittel ab und nutzt andere Mittel, dann muss er sich davon überzeugen, dass auch sein Mittel ausreichend geeignet ist. Macht er das nicht, haftet er, wenn ein Besucher ausrutscht ? und der Vermieter haftet mit, wenn er seinen Mieter nicht kontrolliert hat (siehe oben).
Diese Feststellungen hatte jüngst das Oberlandesgericht Hamm getroffen. Es sprach allerdings der Verletzten auch eine Mitschuld (von immerhin 50 %) zu, da sie die rutschige Stelle kannte und ihr nicht ausgewichen ist, obwohl dies möglich gewesen wäre.
Gerade in Location-Mietverträgen ist es üblich, dass die Verkehrssicherungspflicht auf den mietenden Veranstalter übertragen wird. Das hilft dem Vermieter aber nur, wenn er auch zumindest stichprobenartig kontrolliert, ob der Veranstalter diesen übernommenen Pflichten nachkommt.
Achtung 1:
Auch der Mieter muss aufpassen: Übernimmt er die Pflichten und erfüllt sie nicht, kann er (auch strafrechtlich) mitverantwortlich gemacht werden. Der Mieter sollte also den Mietvertrag sorgfältig durchlesen und überprüfen, ob er die darin übertragenen Pflichten
?verstanden hat und
?auch erfüllen kann.
Achtung 2:
Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht darf nicht verwechselt werden mit der Übertragung von Betreiberpflichten nach der Versammlungsstättenverordnung (§ 38 Abs. 5 MVStättV). Bekanntlich kann der Betreiber hier kontrollieren wie er will ? die Verordnung schreibt ausdrücklich vor, dass er immer haftet (§ 38 Abs. 5 Satz 2 MVStättV).




Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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Datum: 19.03.2015 - 12:03 Uhr
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