(ots) -
Wer schon einmal eine Katze besessen hat, der weiß: Diese Tiere
sind höchst eigensinnig. Sie lassen sich nur ungern vorschreiben, wo
sie sich aufhalten sollen. Doch so ganz können die Gerichte die
Eigentümer von Katzen nicht aus ihrer Verantwortung entlassen. Sie
haben nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dafür
Sorge zu tragen, dass das Tier sich nicht ständig in andere Wohnungen
schleicht. (Amtsgericht Potsdam, Aktenzeichen 26 C 492/13)
Der Fall:
Eine Mieterin hielt in ihrer Wohnung eine Katze. Dagegen war auch
nichts einzuwenden, denn grundsätzlich war das erlaubt. Seit geraumer
Zeit drang das Tier jedoch regelmäßig in eine Nachbarswohnung ein.
Kaum war dort einmal ein Fenster oder eine Türe geöffnet, schon saß
die Katze drin und verschwand erst wieder, wenn sie vertrieben wurde.
Das wurde den Nachbarn zu viel. Sie drangen darauf, dass der
Tierhalter - mit welchen Mitteln auch immer - Einfluss auf seine
Katze nimmt. Schließlich handle es sich nicht um einen einmaligen
Ausflug.
Das Urteil:
Das Amtsgericht Potsdam sprach den "Katzen-Geschädigten" bis zur
Beseitigung dieser Belästigungen eine Mietminderung in Höhe von zehn
Prozent zu. Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehöre es,
"dass Fenster und Terrassentüren, sei es zum Lüften oder aus anderen
Gründen, vollständig geöffnet werden können". Sei das nicht mehr
möglich, müsse man von einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung
beim Gebrauch der Mietsache sprechen.
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