(ots) -
Ein Steuerzahler, der in einer Großstadt eine einzelne Wohnung
jeweils kurzfristig an Feriengäste vermietet, betätigt sich damit im
Regelfalle noch nicht gewerblich. Das hat das höchste zuständige
Gericht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in
einem Beschluss ausdrücklich betont. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen X
B 42/10)
Der Fall:
Am grundlegenden Sachverhalt gab es keine Zweifel. Ein
Wohnungseigentümer vermietete seine Immobilie gelegentlich auf Zeit
an Urlauber. Doch wurde er damit schon gleich zum Gewerbetreibenden
und musste die entsprechenden Steuern bezahlen? Diese Frage wurde
über mehrere Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit hinweg diskutiert.
Das Urteil:
Im Regelfall müsse man davon ausgehen, dass die Vermietung einer
einzelnen Wohnung über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung
nicht hinaus gehe und damit nicht als gewerbliche Betätigung zu
betrachten sei, hieß es in dem Beschluss des Bundesfinanzhofs. Anders
sei die Situation dann zu bewerten, wenn die Wohnung in hotelmäßiger
Weise auf dem Markt angeboten werde. Das könne unter anderem dann der
Fall sein, wenn sie in einem klassischen Feriengebiet liege und im
Verbund mit anderen Objekten vermarktet werde.
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