(ots) - Unabhängig von den althergebrachten kirchlichen
Fastengeboten haben viel Menschen in den letzten Jahren den Begriff
"fasten" für sich mit Leben gefüllt. Manche bezeichnen jegliche Art
von Verzicht als "fasten", etwa eine Zeit lang ohne Internet oder
Smartphone auszukommen. Andere verkneifen sich Alkohol, das Rauchen,
Eis oder Schokolade, wieder andere lassen den Fernseher
ausgeschaltet. In solchen Fällen wirft eine Einladung zum Essen
während der 40tägigen Fastenzeit vor Ostern keine Fragen nach einer
eventuell notwendigen Absage auf. Verlangt sich hingegen jemand
strenges Fasten ab oder nutzt diese Jahreszeit beispielsweise zum
Heilfasten, ist das anders. Oft kommen dann Bedenken auf, ob es nicht
unhöflich sei, die Einladung anzunehmen und dann wenig oder gar
nichts zu essen.
Ohne vorherige "Vorwarnung" wäre es das in der Tat. Es könnte die
Gastgebenden gehörig unter Druck setzen, falls sie von den
Einschränkungen beim Essen erst erfahren, wenn bereits alle Gäste am
Tisch sitzen. Eine Einladung deswegen abzusagen, ist jedoch nicht
zwingend notwendig. Wer dies dennoch möchte, verhält sich
zuvorkommend, den Grund dafür anzugeben. Andernfalls ist es höflich,
frühzeitig darauf hinzuweisen, dass bestimmte Speisen wegen des
Fastens nicht gegessen werden können. Am besten direkt nach Erhalt
einer schriftlichen Einladung beziehungsweise bei einer mündlichen
sofort, wenn sie ausgesprochen wird. So haben die Einladenden
genügend Zeit, sich darauf einzustellen und gegebenenfalls ihr
Speisenangebot zu ändern.
Pressekontakt:
Inge Wolff, Vorsitzende Arbeitskreis Umgangsformen International
Telefon 49(0)175 7441118, inge.wolff.umgangsformen(at)t-online.de
Christian Götsch, Pressereferent Unternehmerverband der ADTV
Tanzschulen, Swinging World e.V.
49(0)40/500582-15,christian.goetsch(at)tanzen.de