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Es muss schon einiges schief gelaufen sein im Verhältnis zwischen
Immobilieneigentümern und Mietern, wenn es sogar zu körperlichen
Übergriffen kommt. Im Normalfall halten Gerichte dann die Fortsetzung
des Mietverhältnisses für nicht mehr zumutbar. Doch es gibt nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch Ausnahmen -
zum Beispiel, wenn das "Opfer" zuvor mit seinen Handlungen zu weit
gegangen ist und eine Reaktion provoziert hat. (Bundesgerichtshof,
Aktenzeichen VIII ZR 289/13)
Der Fall: Es sollte eigentlich ein ganz harmloser Termin werden.
Beide Parteien hatten vereinbart, dass die Immobilieneigentümerin zu
einem bestimmten Zeitpunkt die neu angebrachten Rauchmelder in den
Räumen ihres Mieters ansehen dürfe. Doch vor Ort wollte sie dann
plötzlich über die betroffenen Zimmer hinaus auch noch andere Zimmer
besichtigen. Das verbat sich der Mieter in aller Deutlichkeit, was
die Vermieterin allerdings nicht beeindruckte. Sie versuchte, sich
weiterhin umzusehen. Daraufhin umfasste sie der Mieter mit den Armen
und trug sie vor die Haustüre. Das brachte ihm eine fristlose
Kündigung mit anschließender Räumungsklage ein.
Das Urteil:
In höchster Instanz stellten sich die Richter auf die Seite des
Mieters. Man müsse berücksichtigen, "dass die Klägerin (die
Eigentümerin) ihrerseits vor dem beanstandeten Verhalten ihre
mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt und dadurch das
nachfolgende Verhalten des Beklagten (des Mieters) herausgefordert
hat". In der Vorinstanz hatte der Mieter den Prozess noch verloren,
weil die Richter der Meinung gewesen waren, er hätte es mit einem
"Herausdrängen" aus der Immobilie versuchen und erst dann zum Tragen
übergehen dürfen.
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