PresseKat - Hundekratzer im Parkett / Das kann zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören (FOTO)

Hundekratzer im Parkett / Das kann zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören (FOTO)

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(ots) -
Wenn der Eigentümer einer Immobilie die Hundehaltung ausdrücklich
erlaubt hat, dann hat er nach dem Auszug des Mieters keinen Anspruch
auf die Beseitigung von "normalen" Kratzspuren im Parkettboden. Denn
so etwas kann nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören. (Amtsgericht
Koblenz, Aktenzeichen 162 C 939/13)

Der Fall:

Ein Paar bewohnte knapp ein Jahr lang eine Loft-Wohnung. Dritter
"Mieter" im Bunde war ein Labrador, dessen Haltung schriftlich
genehmigt worden war. Weil sich ein Hund aber nicht anders durch die
Wohnung bewegen kann als auf seinen Pfoten (und damit auch unter
gelegentlichem Einsatz der Krallen), waren beim Auszug auf dem
Parkett Kratzspuren zu sehen. Der Eigentümer ließ den Boden sanieren
und stellte für die Reparaturarbeiten durch einen Fachbetrieb beinahe
5.000 Euro in Rechnung. Die Mieter weigerten sich, das zu bezahlen.

Das Urteil:

Hauptsächlich zwei Argumente brachten das Gericht dazu, dem
Eigentümer den begehrten Schadenersatz zu versagen. Erstens habe er
selbst den Einzug des Labradors erlaubt, zweitens deuteten die
fraglichen Spuren auf eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung hin.
Anders wäre es nach Meinung des Richters gewesen, wenn der Hund an
einer bestimmten Stelle besonders intensiv gescharrt oder gekratzt
hätte.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel(at)dsgv.de




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Datum: 02.02.2015 - 09:00 Uhr
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