Mitteldeutsche Zeitung: zum Hooligan-Urteil
(ots) - Das Renommee des § 129 StGB, der die Bildung und
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellt, ist
besonders schlecht. Das liegt vor allem an der Unbestimmtheit seines
Tatbestands und damit an seiner Anfälligkeit für eine Überdehnung.
Ein weiteres Beispiel für seinen weiten Anwendungsbereich hat jetzt
der Bundesgerichtshof geliefert und die einschlägige Verurteilung von
Hooligans bestätigt. In ihrem Fall lässt sich das wohl begründen,
denn immerhin haben sich die Täter ausdrücklich zur Schlägerei
verabredet. Aber ist das eine kriminelle Vereinigung? Von Anfang an
hat den § 129 der Juristenwitz begleitet: Steuerberater,
GmbH-Geschäftsführer und Rechtsanwälte werden vor einem Treffen
gewarnt - sie könnte den Anfangsverdacht der Bildung einer
kriminellen Vereinigung begründen.
Pressekontakt:
Mitteldeutsche Zeitung
Hartmut Augustin
Telefon: 0345 565 4200
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 22.01.2015 - 19:05 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1163679
Anzahl Zeichen: 1024
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Kategorie:
Diese Pressemitteilung wurde bisher
0 mal aufgerufen.
Der Skandal um illegal eingelagerte und hochgiftige
Filterstäube in der Grube in Teutschenthal (Saalekreis) weitet sich
aus. Das berichtet die in Halle erscheinende Mitteldeutsche Zeitung
(Montag-Ausgabe). Wirtschaftsminister Reiner Haseloff (CDU ...
Der neue Betreiber der drei Kasinos in Magdeburg,
Halle und Wernigerode, die isrealisch-zypriotische Sybil Group, hat
finanzielle Schwierigkeiten. Das berichtet die in Halle erscheinende
Mitteldeutsche Zeitung (Montag-Ausgabe). Neun Monate nach de ...
Die 3500 niedergelassenen Ärzte und
Psychotherapeuten Sachsen-Anhalts können 2011 mit deutlich höheren
Honoraren rechnen. Aus dem 500-Millionen-Euro-Topf, den der
Erweiterte Bewertungsausschuss von Ärzten und Krankenkassen
beschlossen hat, fl ...