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Future Business KGaA (FuBus): Widerspruchsfrist bis zum 19. Februar verlängert

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Future Business KGaA (FuBus): Widerspruchsfrist bis zum 19. Februar verlängert

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Future-Business-KGaA-FuBus.html Im Insolvenzverfahren der Infinus-Mutter Future Business KGaA hat das AG Dresden die Widerspruchsfrist gegen die Feststellung der Forderungen bis zum 19. Februar 2015 verlängert.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ursprünglich hätten Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen im Insolvenzverfahren der Future Business KGaA (FuBus) bis zum 19. Januar erfolgen müssen. Nun hat das Amtsgericht Dresden diese Frist bis zum 19. Februar 2015 verlängert.

Bisher konnte der Insolvenzverwalter mehr als die Hälfte des erwarteten Restvermögens realisieren. Die Insolvenzmasse beläuft sich demnach auf knapp 90 Millionen Euro. Insgesamt wird diese vom Insolvenzverwalter auf zirka 150 Millionen Euro geschätzt. Das bedeutet, dass die Insolvenzquote für die Gläubiger bei rund 20 Prozent liegen dürfte.

Die Anleger werden also zumindest einen Teil ihres Geldes wiedersehen. Auf der anderen Seite müssen sie aber auch mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen. Um diese in Grenzen zu halten, sollten die Anleger daher nicht nur auf das Insolvenzverfahren vertrauen, sondern auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können ganz unabhängig vom laufenden Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Da sich das Insolvenzverfahren voraussichtlich noch einige Zeit hinziehen wird, sollte mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche auch nicht bis zum Ausgang des Insolvenzverfahren gewartet werden, da dann die Forderungen eventuell schon verjährt sein könnten.

Ansprüche auf Schadensersatz können aus verschiedenen Gründen entstanden sein. Ein Grund kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Wurden Risiken verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Ein weiterer Punkt ist die Prospekthaftung. Die Angaben in den Emissionsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Unvollständige oder missverständliche Angaben können dazu führen, dass sich die Anleger unter falschen Voraussetzungen beteiligt haben und deshalb Schadensersatz wegen Prospektfehlern geltend machen können.





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Datum: 21.01.2015 - 10:05 Uhr
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