PresseKat - Immowelt.de nennt die 5 wichtigsten Fakten zum Bestellerprinzip

Immowelt.de nennt die 5 wichtigsten Fakten zum Bestellerprinzip

ID: 1162700

(ots) - Immowelt.de, eines der führenden
Immobilienportale, fasst die 5 wichtigsten Fakten zum
Bestellerprinzip zusammen / Noch ist das Gesetz nicht in Kraft /
Vorgesehen ist: Wer den Immobilienmakler beauftragt, muss ihn auch
bezahlen / Kaufimmobilien sind von der Neuregelung nicht betroffen

Laut Gesetzentwurf zum Bestellerprinzip soll künftig derjenige den
Immobilienmakler bezahlen, der ihn auch beauftragt hat. Mit dieser
Umstellung will die Bundesregierung den Umgang mit
Provisionszahlungen klarer regeln. Indes herrscht bei Maklern,
Vermietern und Wohnungssuchenden Unsicherheit: Ab wann gelten die
Neuregelungen? Wer ist betroffen? Und was wird sich konkret ändern?
Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale, fasst die
wichtigsten Fakten zusammen:

1. Das Bestellerprinzip ist noch nicht in Kraft

Der Gesetzentwurf steht, gültig ist das Gesetz aber noch nicht.
Noch befindet sich das Mietrechtsnovellierungsgesetz - wie es
offiziell heißt - im parlamentarischen Verfahren. Das bedeutet: Es
sind immer noch inhaltliche Korrekturen möglich - und auch
wahrscheinlich. So sieht etwa der Fachausschuss des Bundesrats noch
Änderungsbedarf: Der Gesetzentwurf regelt zum Beispiel nicht
ausreichend, was passiert, wenn mehrere Mietinteressenten mit
vergleichbaren Suchaufträgen an den Makler herantreten. Dies könnte
unter Umständen dazu führen, dass der Makler eine Immobilie
vermittelt, aber trotzdem keinen Anspruch auf eine Provision hat.

2. Das Gesetz tritt voraussichtlich nicht vor April in Kraft

Die nächsten Schritte: Die finale Abstimmung im Bundestag soll
voraussichtlich Ende Januar oder Anfang Februar stattfinden. Wenn das
Gesetz dort beschlossen wurde, kann Bundespräsident Joachim Gauck es
ausfertigen und verkünden. Es tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der im
Gesetz selbst genannt ist. Der Immobilienverband Deutschland (IVD)




geht davon aus, dass dies frühestens am 1. April der Fall sein wird -
wenn alles nach Plan läuft. Verzögert sich das Verfahren, verschiebt
sich auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens.

3. Wer den Makler beauftragt, muss ihn in Zukunft auch bezahlen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass grundsätzlich die Partei den
Immobilienmakler bezahlt, die ihn beauftragt hat. Häufig ist dies der
Vermieter. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Mieter grundsätzlich
keine Provision mehr zahlen muss. Hat der Makler einen Auftrag vom
Mietinteressenten bekommen und sucht ihm dann eine Wohnung, darf er
dafür auch eine Provision vom Mieter verlangen - vorausgesetzt die
Wohnung war noch nicht in seinem Bestand, denn sonst wäre der
Vermieter zahlungspflichtig.

4. Das Bestellerprinzip gilt nur bei Vermietungen

Wer eine Immobilie kaufen will, muss in der Regel auch weiterhin
eine Provision einkalkulieren. Der neue Gesetzentwurf bezieht sich
ausdrücklich auf den Mietermarkt.

5. An der Provisionshöhe wird sich nichts ändern

Das Entgelt für die Vermittlung einer Mietwohnung darf zwei
Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nicht
übersteigen, so sieht es das Wohnungsvermittlungsgesetz vor. Dies
entspricht 2,38 Monatskaltmieten - weniger ist möglich, mehr ist
verboten. Diese Regelung bleibt vom aktuellen
Mietrechtsnovellierungsgesetz unberührt. Bei Immobilienkäufen sind
gesetzlich keine Pauschalbeträge festgelegt.

Aktuelle Informationen zum Bestellerprinzip finden Sie auch unter
http://ots.de/pntik

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Millionen Besuchern (comScore Media Metrix) und bis zu 1,2 Millionen
Immobilienangeboten pro Monat einer der führenden Online-Marktplätze
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Portal von der Nürnberger Immowelt AG, zu deren Portfolio auch die
Special-Interest-Portale bauen.de, ferienwohnung.com,
wohngemeinschaft.de und dreamflat.de gehören. Zweites
Hauptgeschäftsfeld des Unternehmens ist die Entwicklung von
Softwarelösungen für die Immobilienbranche.



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90411 Nürnberg

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Datum: 21.01.2015 - 09:23 Uhr
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