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Kontinuität versus Kindeswille beim Sorgerecht

ID: 1158985

(firmenpresse) - Karlsruhe/Berlin (DAV). Bei einer Scheidung (http://www.familienanwaelte-dav.de) und darauf folgenden Entscheidung über das Sorgerecht ist grundsätzlich auf das Kindeswohl abzustellen. Dabei kann auch der Kindeswille berücksichtigt werden. Bei einem knapp sechsjährigen Kind kann der Wunsch, bei einem Elternteil zu leben, jedoch unberücksichtigt bleiben, wenn die Kontinuität wichtiger ist. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2014 (AZ: 1 BvR 2102/14).

Antrag auf teilweise Übertragung des Sorgerechts
Der Vater strebte eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich an. Der Sohn wurde im Jahr 2008 geboren, die Eltern trennten sich 2011. Sie üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Das Kind lebte nach der Trennung zunächst überwiegend beim Vater, mittlerweile jedoch bei der Mutter. In der Nähe der mütterlichen Wohnung besucht der Junge eine integrative Bewegungskindertagesstätte. Das ist notwendig, weil er unter einer sprachlichen und motorischen Entwicklungsverzögerung leidet. Der Sohn hat erklärt, er wolle beim Vater leben. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht übertrugen dem Vater jedoch nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern im April 2012 der Mutter. Sämtliche Rechtsmittel des Vaters blieben erfolglos.

Vorrang des Kontinuitätsprinzips vor Kindeswille
Auch beim Bundesverfassungsgericht scheiterte er. Es nahm die Verfassungsbeschwerde gegen die Gerichtsentscheidungen nicht an. Es sei auch nicht notwendig gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, so das Gericht. Das Oberlandesgericht habe zahlreiche Stellungnahmen des Jugendamtes, die Berichte des Verfahrensbeistandes und die Erziehungsberichte der Kindertagesstätte in seine Entscheidung einbezogen. Das Gericht habe sich mit den Positionen ausführlich und sorgfältig auseinandergesetzt. Es sei nachvollziehbar, dass es den Kontinuitätserwägungen Vorrang vor dem Kindeswillen eingeräumt habe. Bei Äußerungen eines sechsjährigen Kindes dazu, wo es leben wolle, befinde es sich offensichtlich in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt. Letztlich könne der Kindeswille auch nicht überprüft werden.





Bundesverfassungsgericht am 22. September 2014 (AZ: 1 BvR 2102/14)


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Datum: 12.01.2015 - 16:55 Uhr
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