PresseKat - Neubestimmung des Kindesnamens bei gemeinsamer Sorge

Neubestimmung des Kindesnamens bei gemeinsamer Sorge

ID: 1429235

(firmenpresse) - Karlsruhe/Berlin (DAV). Der Familiennamen des Kindes kann nicht beliebig geändert werden. Einigen sich die nicht zusammenlebenden Eltern erst später auf das gemeinsame Sorgerecht, kann der Familiennamen des Kindes nicht ohne weiteres angepasst werden. Ist eine Benennung des Kindes nach dem Namen der Stiefeltern erfolgt, kann der Kindesnamen nicht geändert werden, solange diese Ehe noch besteht. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Dezember 2015 (AZ: XII ZB 405/13).



Benennung des Kindes nach der Stiefelternehe

Das Kind wurde 1997 geboren, die Eltern sind nicht mit einander verheiratet. Zur Zeit der Geburt war die Mutter verheiratet und führte den Namen ihres damaligen Mannes. So wurde auch das Kind benannt. Nach der Scheidung dieser Ehe heiratete die Mutter erneut und erwarb dadurch einen anderen Nachnamen. Auch für das Kind galt dieser Familienname.



Später teilte sie sich mit dem Vater des Kinds das gemeinsame Sorgerecht. Die Eltern wollten nun, dass das Kind den Familiennamen des leiblichen Vaters trägt. Auch das Kind schloss sich dieser Erklärung an. Das Standesamt verweigerte aber die Namensänderung. Die Rechtsbeschwerde dagegen blieb erfolglos.



BGH: Änderung des Kindesnamens nicht ohne weiteres möglich.

Für das Gericht stand zwar fest, dass beim Bestehen der gemeinsamen Sorge der Kindesname gemeinsam festgelegt wird. Jedoch sei dies in diesem Fall anders, da der Name des Kindes nach der Stiefelternehe festgelegt worden sei. Diese Ehe bestehe noch.



Nach Ansicht des BGH kann weder das Standesamt noch das dafür zuständige Amtsgericht entscheiden, ob und wie die Ehe fortbesteht. Schließlich war die Ehe der Mutter noch nicht geschieden. Hinzu komme, dass das Kind ja bereits auf Antrag der Mutter umbenannt worden sei und der ursprüngliche Geburtsname schon nicht mehr gelte.







Nachträgliche Begründung elterliche Sorge - Kindesname

Die nachträgliche Entscheidung für die gemeinsamen Sorge führe nicht automatisch dazu, dass die vorherige Namensgebung hinfällig werde. Die "Einbenennung" von Stiefkindern diene der Integration in die Stieffamilie. Da diese Ehe noch nicht geschieden sei, könne diese auch noch nicht als "erledigt" gesehen werden, so der BGH.



Über die rechtlichen Möglichkeiten der Umbenennung des Familiennamens von Kindern klären DAV-Familienrechtsanwälte auf. Diese findet man auf dieser Website unter der Anwaltssuche.

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand - in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.
Eine qualifizierte Familienanwältin oder einen qualifizierten Familienanwalt finden Sie auch in Ihrer Nähe.



PresseKontakt / Agentur:

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Rechtsanwalt Swen Walentowski
Littenstraße 11
10179 Berlin
presse(at)familienanwaelte-dav.de
030 726152-129
http://www.familienanwaelte-dav.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Personalisierte Erinnerungen zur Geburt Paare in der Krise - Paartherapie bzw. Paarberatung für heterosexuelle oder homosexuelle Paare nach Fremdgehen oder Seitensprung
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 25.11.2016 - 16:05 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1429235
Anzahl Zeichen: 2768

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Swen Walentowski
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 726152-129

Kategorie:

Familie & Kinder



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Neubestimmung des Kindesnamens bei gemeinsamer Sorge"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Ehepartner lebt im EU-Ausland: Wer bekommt das Kindergeld? ...

München/Berlin (DAV). Die Zahlung von Kindergeld wird heiß diskutiert. Sollen Eltern, die in Deutschland arbeiten, das Kindergeld erhalten, auch wenn das Kind im EU-Ausland lebt? Auch das wird gerade erörtert. Da kommt ein aktuelles Urteil des ...

Alle Meldungen von Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein