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Steuerhinterziehung: Möglichkeiten nach fehlgeschlagener Selbstanzeige

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Steuerhinterziehung: Möglichkeiten nach fehlgeschlagener Selbstanzeige

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Selbstanzeige.html Die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung ist im Jahr 2014 auf ein Rekord-Niveau gestiegen. Viele, aber nicht alle Selbstanzeigen führten zu einer Einstellung des Verfahrens.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mehr als 35.000 Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung sind allein 2014 bei den Finanzämtern eingegangen, geht aus einer Umfrage der "Welt am Sonntag" hervor. Dabei sind die Selbstanzeigen, die noch im Jahresendspurt eingereicht wurden, noch gar nicht mitgerechnet. 2013 wurden im Vergleich dazu rund 24.000 Selbstanzeigen gestellt. Nach Medienberichten wurden davon etwa 18.000 Verfahren nach der Selbstanzeige eingestellt. Für die Betroffenen ist die Angelegenheit damit erledigt.

Die Zahl zeigt aber auch, dass längst nicht jede Selbstanzeige zu dem gewünschten Erfolg führt. Steuersünder, deren Selbstanzeige fehlgeschlagen ist, müssen mit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung rechnen. Um das Strafmaß so gering wie möglich zu halten, sollten sich die Betroffenen an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Denn viel hängt dann von der Verhandlungsstrategie ab, die zwischen Rechtsanwalt und Mandanten genau abgestimmt werden muss. Auf diesem Weg können in vielen Fällen gerichtliche Hauptverhandlungen vermieden werden, was oftmals im Interesse des Mandanten liegt.

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass selbst eine fehlgeschlagene Selbstanzeige nicht völlig umsonst war. Sie kann sich in der Regel strafmildernd auswirken. Die Fehler in der Selbstanzeige müssen natürlich nachgebessert werden.

Ein Steuerstrafverfahren kann unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Idealfall wird das Verfahren eingestellt, weil die Vorwürfe unberechtigt waren. Darüber hinaus kann das Verfahren auch bei geringer Schuld eingestellt werden. Zu einer Einstellung des Verfahrens kann es auch gegen die Zahlung einer Geldauflage kommen. Natürlich kann es aber auch dazu kommen, dass ein Strafbefehl erlassen wird und ein strafrechtliches Hauptverfahren angesetzt wird.





Wichtig ist, dass der Mandant sich eng mit seinem Rechtsanwalt abstimmt und sich nicht zu unbedachten Äußerungen gegenüber den Behörden verleiten lässt. Damit könnten sie sich selbst schaden. Der Beschuldigte kann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

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Datum: 07.01.2015 - 09:55 Uhr
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