PresseKat - Name nicht nötig / Bei Eigenbedarf muss man nicht sagen, wer der Partner ist (FOTO)

Name nicht nötig / Bei Eigenbedarf muss man nicht sagen, wer der Partner ist (FOTO)

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(ots) -
Ein heftiger Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern sind die
Eigenbedarfskündigungen. Immer wieder wird den Eigentümern
unterstellt, sie schöben den Eigenbedarf nur vor, um unliebsame
Mieter los zu werden. Deswegen gibt es genaue Regeln. Diese gehen
nach Information des Infodienstes Recht und Steuern aber nicht so
weit, dass sogar der Name des Lebenspartners genannt werden muss, mit
dem der Eigenbedarfsberechtigte zusammenziehen und die Wohnung
beanspruchen will. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 284/13)

Der Fall: Ein Ehepaar hatte eine 158 Quadratmeter große Wohnung
vermietet. Eines Tages ging dem Mieter eine Eigenbedarfskündigung zu.
Die Begründung: Die Tochter des Paares, die bisher in der Nähe auf 80
Quadratmetern wohnte, benötige das Objekt, um gemeinsam mit ihrem
Lebensgefährten einen Hausstand zu gründen. Nun zog der Mieter vor
Gericht und monierte einen Formfehler in der Eigenbedarfskündigung:
Der Name des Lebensgefährten fehle.

Das Urteil: Die höchsten deutschen Richter mochten das nicht als
ein Versäumnis betrachten. Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei
es entscheidend, dass der Name des berechtigten Familienmitgliedes -
hier: der Tochter - genannt werde. Sie müsse für den betroffenen
Mieter identifizierbar gemacht werden, nicht aber der Partner dieser
Person.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de




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Datum: 05.01.2015 - 09:00 Uhr
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