(ots) -
Grundstückskäufer sind bestrebt, den Nennwert des erworbenen
Objekts gegenüber dem Finanzamt gering zu halten, denn danach bemisst
sich die Grunderwerbsteuer. Auf raffinierte Vertragsgestaltungen
reagiert der Fiskus nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS überaus empfindlich und wird dabei von der Rechtsprechung
unterstützt.
(Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 7 K 3536/12)
Der Fall: Laut Vertrag erwarben Immobilienkäufer ein Grundstück
mit Rohbau. Die Grunderwerbsteuer für diese Transaktion betrug gut
18.000 Euro und wurde zunächst vom Finanzamt auch vorbehaltlich so
festgesetzt. Doch dann stellte sich heraus, dass in einer Anlage zum
Vertrag auch gleich der Innenausbau bis hin zum Tapezieren geregelt
worden war. Rechnete man die Kosten für diese späteren Arbeiten
hinzu, dann erhöhte sich der Kaufpreis und demzufolge auch die
Grunderwerbsteuer. Der Fiskus forderte nun knapp 25.000 Euro.
Das Urteil: Die Düsseldorfer Finanzrichter sahen es so wie das
Finanzamt. Hier sei in Wahrheit nicht ein Rohbau gekauft worden, das
wirtschaftlich gewollte Ergebnis sei aber ein bezugsfertiges Haus
gewesen. Solche Fragen könnten immer nur im Einzelfall entschieden
werden. Konkret sehe man die Verbindung aber schon darin, dass der
Bauleiter für den Rohbau auch gleichzeitig der Betreuer für den
Innenausbau gewesen sei. Die Käufer mussten die höhere
Grunderwerbsteuer bezahlen.
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