PresseKat - Widerruf des Kreditvertrags und Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung

Widerruf des Kreditvertrags und Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung

ID: 1154638

Widerruf des Kreditvertrags und Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Ein erfolgreicher Widerruf eines Kreditvertrags kann ggfs. auch die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ermöglichen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Etliche Anleger haben bereits erlebt, dass ihre Beteiligung an geschlossenen Fonds wie Schiffsfonds, Immobilienfonds oder Medienfonds nicht zu der erhofften Rendite geführt hat. Viele Anleger mussten finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes hinnehmen. Für Anleger, die zur Finanzierung ihrer Fondsbeteiligung einen Kredit aufgenommen haben, ist das besonders bitter. Sie haben nicht nur Geld verloren, sondern auch noch Schulden aufgebaut.

Allerdings kann ein Kreditvertrag widerrufen werden, wenn der Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Wurde mit diesem Darlehen die Beteiligung an einem Fonds finanziert, liegt in der Regel ein so genanntes verbundenes Geschäft vor.

Wurde ein Kreditvertrag erfolgreich widerrufen, muss der Darlehensnehmer zwar keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, aber den Kredit an die Bank zurückzahlen. Hat er das Geld für die Beteiligung an einem Fonds in einem verbundenen Geschäft verwendet, kann er der Bank allerdings auch die Fondsbeteiligung übertragen. Das kann zwei Vorteile bieten: Es müssen keine Raten mehr für den Kredit gezahlt werden und gleichzeitig kann sich der Anleger von einer für ihn unbefriedigend verlaufenden Fondsbeteiligung trennen. Voraussetzung ist, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt und der Kredit sowie die Beteiligung an dem Fonds von ein und demselben Kreditinstitut stammen.

Um prüfen zu lassen, ob der Widerruf des Kreditvertrags möglich ist und ein verbundenes Geschäft mit der Fondsbeteiligung vorliegt, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.





Der Widerruf eines Darlehens ist in der Regel dann möglich, wenn der Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und auch ältere Kreditverträge können heute noch widerrufen werden. Dies ist bei einer ganzen Reihe von Widerrufsbelehrungen der Fall.

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



PresseKontakt / Agentur:

GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
presse(at)grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com



drucken  als PDF  an Freund senden  Christian M. - Leben mit dem Hereditären Angioödem Silvestergala in einzigartiger Atmosphäre im neuen Pitter Saal und IMLAUER Sky-Bar & Restaurant
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 22.12.2014 - 11:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1154638
Anzahl Zeichen: 2514

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: 0221-2722750

Kategorie:

Sonstiges



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Widerruf des Kreditvertrags und Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP