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EEH Elbe Emissionshaus: MS Jana im vorläufigen Insolvenzverfahren

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EEH Elbe Emissionshaus: MS Jana im vorläufigen Insolvenzverfahren

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/EEH-Elbe-Emissionshaus.html Das Amtsgericht Stade hat über den Schiffsfonds EEH MS Jana das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 73 IN 81/14). Anleger müssen mit finanziellen Verluste bis zum Totalverlust rechnen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger hatten bislang nur wenig Freude an dem 2008 vom Elbe Emissionshaus (EEH) aufgelegten Schiffsfonds MS Jana. Bereits 2012 musste weiteres Kapital investiert werden, um den Fonds aus einer wirtschaftlichen Schieflage zu retten. Eine erneute Kapitalspritze wollten die Anleger nun offenbar nicht mehr geben, so dass nun Insolvenzantrag für die Fondsgesellschaft gestellt wurde.

Für die Anleger können nun massive finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust entstehen. Um den Schaden abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Anlage dargestellt. Das dem nicht so ist, haben die Anleger des Schiffsfonds MS Jana zu spüren bekommen. Tatsächlich sind Schiffsfonds diversen Risiken ausgesetzt und daher hoch spekulative Geldanlagen, die nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sind. Insbesondere hätten die Anleger auch über das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Wurden im Beratungsgespräch die Risiken nicht umfassend dargestellt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen. Für die Anleger können diese Kick-Backs ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein, das nicht zwangsläufig mit den eigenen Anlagezielen übereinstimmen muss. Bei entsprechender Kenntnis wäre es daher möglicherweise erst gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen. Auch das Verschweigen der Rückvergütungen kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Außerdem kann auch der Emissionsprospekt auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben überprüft werden. Falsche oder unvollständige Prospektangaben lösen ebenfalls Schadensersatzansprüche aus.





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Datum: 17.12.2014 - 10:30 Uhr
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