PresseKat - BGH: Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion

BGH: Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion

ID: 1149862

(PresseBox) - Der Anbieter einer eBay-Auktion ist gegenĂŒber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig, wenn er das Angebot vorzeitig beendet, um die angebotene Sache anderweitig zu verĂ€ußern. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2014 auch dann, wenn die Auktion noch lĂ€nger als 12 Stunden lĂ€uft. Das Angebot sei im zugrundeliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere nicht unverbindlich gewesen. GrĂŒnde fĂŒr eine nach den eBay-AGB berechtigte AngebotsrĂŒcknahme hĂ€tten nicht vorgelegen.
Der Beklagte bot auf eBay fĂŒr die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von einem Euro an. Kurz darauf brach er die Auktion vorzeitig ab. Der KlĂ€ger war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von einem Euro Höchstbietender und wollte ? nachdem der Beklagte das Aggregat anderweitig verkauft hatte ? jetzt Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats, immerhin 8.500 Euro. Der Beklagte meint, er habe aufgrund der Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen von eBay die Auktion ohne weiteres abbrechen dĂŒrfen, da sie noch lĂ€nger als zwölf Stunden gelaufen wĂ€re.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass dem KlĂ€ger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 8.500 Euro zusteht. Zwischen dem KlĂ€ger als Höchstbietendem und dem Beklagten sei ein Kaufvertrag ĂŒber das Stromaggregat zum Preis von einem Euro zustande gekommen.
(BGH, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 90/14)
Unsere Meinung
Auch wir haben schon fĂŒr unsere Mandanten erfolgreich bei Abbruch einer eBay-Auktion auf Schadensersatz geklagt. Ist die Kaufsache nicht mehr vorhanden, dann ist eben der Wert der Kaufsache abzĂŒglich des gebotenen Kaufpreises der Schaden, der zu bezahlen ist. Denn wĂ€re der Kaufvertrag so zustande gekommen, dann hĂ€tte der KĂ€ufer die Ware mit dem entsprechenden Wert fĂŒr sein Höchstgebot als Eigentum erworben.
Das Urteil ist daher absolut ĂŒberzeugend und richtig. Wer ein verbindliches Angebot abgibt, muss sich eben auch daran festhalten lassen, wenn schon ein Gebot darauf abgegeben wurde. Es geht schließlich auch um den Schutz des Vertrauens des Höchstbieters. Keine Rolle kann und darf es dabei spielen, welches VerhĂ€ltnis zwischen dem Höchstgebot zum Zeitpunkt des Abbruchs und dem Wert der Kaufsache besteht. Denn hĂ€tte kein anderer mehr geboten, dann hĂ€tte der VerkĂ€ufer ja auch die Ware fĂŒr einen Euro hergeben mĂŒssen.




Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂŒr IT-Recht

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Timo Schutt - Fachanwalt fĂŒr IT-Recht, Dozent
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Datum: 15.12.2014 - 14:38 Uhr
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