PresseKat - Wann ist eine Veranstaltung eine Tanzveranstaltung?

Wann ist eine Veranstaltung eine Tanzveranstaltung?

ID: 1146322

(PresseBox) - Das Jugendschutzgesetz schützt Minderjährige in der Öffentlichkeit, bspw. bei ?Tanzveranstaltungen?. Auf solchen Veranstaltungen, wenn sie öffentlich sind, darf der Veranstalter Minderjährige ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht bzw. nur bis 24 Uhr einlassen. Dabei wird aber oftmals der Begriff ?Tanzveranstaltung? falsch verstanden.
Um eine Tanzveranstaltung i.S.d. § 5 JSchG handelt es sich, wenn auf der Veranstaltung getanzt wird, getanzt werden soll oder getanzt werden kann. So können auch Tanzvorführungen, bei denen der Gast nicht mittanzen kann, als Tanzveranstaltung gelten.
Das Konzert bspw. ist nicht automatisch eine Tanzveranstaltung, nur weil die Besucher mitwippen, schunkeln oder hüpfen. Das Konzert kann aber dann eine Tanzveranstaltung i.S.d. JuSchG sein, wenn das Mittanzen der Besucher das Gesamtbild des Konzerts wesentlich prägt.
Handelt es sich um eine Tanzveranstaltung und ist sie öffentlich, dann darf der Veranstalter ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person
?Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren nicht,
?Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren nur bis 24 Uhr einlassen.
Eine Ausnahme kann es geben, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient (§ 5 Abs. 2 JSchG). Dann können Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche bis 16 Jahre bis 24 Uhr eingelassen werden. Außerdem kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen (§ 5 Abs. 3 JSchG).
Zu beachten ist: Selbst wenn es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Tanzveranstaltung i.S.d. § 5 JSchG handelt, können andere Schutzvorschriften greifen: Bspw. dann, wenn in die öffentliche Veranstaltung zugleich ein Gaststättenbetrieb integriert ist. Dann greift die Regelung des § 4 JSchG.
Thomas Waetke




Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



drucken  als PDF  an Freund senden  Studie: Gehälter steigen 2015 in ganz Europa 1.110 Euro für Kinderhospiz Bärenherz in Leipzig Markleeberg
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 09.12.2014 - 16:03 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1146322
Anzahl Zeichen: 2774

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Wann ist eine Veranstaltung eine Tanzveranstaltung?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Sind Sie bereit für die DSGVO- ...

Noch haben Unternehmen 7 Monate Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorzubereiten. Das ist jetzt schon ziemlich wenig Zeit in Anbetracht der vielen Punkte, die es zu klären und zu ändern gilt. Die Än ...

Suchmaschinen haften nicht für Bilder ...

Das Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das hat das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, jetzt entschieden. Ein Suchmaschinenb ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte