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Es gibt bauliche Situationen, in denen ein Immobilieneigentümer
sein Anwesen nur reparieren kann, indem er das Grundstück eines
Nachbarn betritt. In solchen Fällen darf man sich auf das
"Hammerschlagrecht" berufen, das einem entsprechende Arbeiten von
fremdem Territorium aus erlaubt. Allerdings müssen nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS einige Voraussetzungen erfüllt
sein, ehe der Nachbar gezwungen ist, dem zuzustimmen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 49/12)
Der Fall: Ein Grundstücksbesitzer wollte seine Giebelwand
sanieren. Nachdem diese allerdings unmittelbar an das Anwesen des
Nachbarn grenzte, musste er dazu ein Gerüst auf dessen Eigentum
aufstellen. Die Arbeiten sollten etwa einen Monat dauern. Darüber
informierte der Betroffene den Nachbarn schriftlich. Der aber
erklärte sich nicht einverstanden. Er zweifelte so ziemlich alles an
- seine ordnungsgemäße Benachrichtigung ebenso wie die Notwendigkeit
der Reparaturen. Der Bundesgerichtshof sah sich deswegen im folgenden
Zivilprozess gezwungen, einige Regeln aufzustellen.
Das Urteil: Die Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des
Hammerschlagrechts ist eine umfassende Darlegung zu Art, Umfang und
zeitlicher Befristung der geplanten Arbeiten. Das war im konkreten
Fall schon mal der erste Fehler des Betroffenen gewesen. Er hatte
nach Überzeugung des Gerichts zu ungenau formuliert. Des Weiteren
muss es sich um eine notwendige Behebung von Schäden, um eine
Vorsorge zur Vermeidung von Schäden oder um eine Anpassung an heutige
Erfordernisse (wie Wärmedämmung) handeln. Eine bloße
Verschönerungsmaßnahme reicht als Begründung nicht aus.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
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