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Welche Tiere auf seinem Anwesen leben, das sucht sich der Anwohner
nicht unbedingt aus. Im Gegenteil: Normalerweise ist niemand an einer
Ansiedlung von Maulwürfen, Mäusen oder Bibern interessiert. Was aber
geschieht, wenn solch ein tierischer "Untermieter" regelmäßig
Ausflüge zum Nachbarn unternimmt und dort Schäden anrichtet? Dann
muss in der Regel der Grundstücksbesitzer nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern nicht haften. (Oberlandesgericht
Nürnberg, Aktenzeichen 4 U 2123/13)
Der Fall: Ein Biber richtete auf einem landwirtschaftlich
genutzten Grundstück regelmäßig Überflutungsschäden an. Der
Eigentümer kam auf die Idee, seinen Nachbarn in Haftung zu nehmen,
auf dessen Anwesen das Tier seinen Bau errichtet hatte. Er machte
einen Unterlassungsanspruch geltend - das heißt, der Nachbar sollte
dafür sorgen, dass solche Ausflüge künftig unterblieben. Der
Betroffene sah sich dazu nicht in der Lage. Er könne schließlich auch
nichts für den Wechsel des Nagers von einem Grundstück auf das
andere.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Nürnberg sah ebenfalls keinen
Unterlassungsanspruch. Die Grundstückseigentümerin sei hier nicht als
Störerin aufgetreten. Die Tatsache, dass sich der Biber auf diesem
einen Anwesen niedergelassen habe, reiche nicht als Begründung aus.
Dazu brauche es schon eine Rückführung auf den unmittelbaren Willen
des Eigentümers. Er müsse also eine Gefahr herbeigeführt oder deren
Beseitigung pflichtwidrig unterlassen haben. Beides sei hier nicht
der Fall, es handle sich um ein zufälliges Naturereignis.
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Dr. Ivonn Kappel
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