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HCI Renditefonds Premium II: MS Hanna im vorläufigen Insolvenzverfahren

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HCI Renditefonds Premium II: MS Hanna im vorläufigen Insolvenzverfahren

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Das Amtsgericht Meppen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Frachters MS Hanna aus dem HCI Renditefonds Premium II eröffnet (Az.: 9 IN 174/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Insolvenzantrag für die Gesellschaft des Frachters MS Hanna könnte den HCI Renditefonds Premium II in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Der bereits 2003 aufgelegte Dachfonds investierte in die MS Hanna, MS JPO Aquarius und MS Cielo di Parigi. Allerdings blieb auch dieser Fonds nicht von der immer noch anhaltenden Krise der Schifffahrt verschont, so dass bereits 2010 ein Sanierungskonzept aufgelegt werden musste. Nun könnten erneut Probleme auftauchen. Für die Anleger könnte dies finanzielle Verluste bedeuten.

Um den Schaden abzuwenden, können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Die Beteiligung an Schiffsfonds ist risikoreich und spekulativ. Zahlreiche Insolvenzen, die von erheblichen finanziellen Verlusten der Anleger begleitet wurden, belegen dies. Allerdings wurden die Anleger in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß nicht immer über diese Risiken aufgeklärt. Die Maßstäbe an eine anlage- und anlegergerechte Beratung sehen allerdings eine umfassende Risikoaufklärung vor. Denn für die Anleger kann am Ende der Totalverlust stehen. Trotz dieses Risikos wurden Schiffsfonds auch immer wieder an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die z.B. an einer sicheren Kapitalanlage für den Aufbau einer Altersvorsorge interessiert waren. Liegt eine solche Falschberatung vor, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen aufklären müssen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, da sie für den Anleger ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein können. Möglicherweise wäre es bei Kenntnis der Kick-Backs erst gar nicht zu der Beteiligung an dem Fonds gekommen. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.





Da bereits Verjährung drohen könnte, sollten betroffene Anleger umgehend handeln, wenn sie ihre Forderungen noch durchsetzen wollen.

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Datum: 26.11.2014 - 15:00 Uhr
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