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UBS 3 Sector Real Estate Europe: Anleger können noch Schadensersatzansprüche geltend machen

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UBS 3 Sector Real Estate Europe: Anleger können noch Schadensersatzansprüche geltend machen

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/UBS-3-Sector-Real-Estate-Europe.html Vor gut vier Jahren setzte der offene Immobilienfonds UBS 3 Sector Real Estate Europe die Rücknahme der Anteilsscheine aus und öffnete nicht wieder. Anleger können noch Schadensersatz geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Oktober 2010 setzte der UBS 3 Sector Real Estate Europe die Rücknahme der Anteilsscheine bereits zum zweiten Mal aus. Für die Anleger bedeutete dies, dass sie nicht mehr an ihr Geld kamen. Im September 2012 folgte schließlich die Mitteilung, dass der Fonds nicht wieder öffnet, sondern liquidiert wird. Die Abwicklung soll am 5. September 2015 abgeschlossen sein. Die Anleger erhalten während der Abwicklungsphase in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen. Da diese sich in erster Linie an dem Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien orientieren, sind finanzielle Verluste dabei nicht auszuschließen.

Allerdings müssen die Anleger die weitere Abwicklung des Fonds nicht tatenlos abwarten. Sie haben auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29.April 2014 sind die Chancen auf die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wieder gestiegen. Denn die Karlsruher Richter entschieden, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Zuvor war dieser Punkt in der Rechtsprechung umstritten gewesen. Doch der BGH stellte eindeutig klar, dass diese Aufklärungspflicht besteht und zwar auch dann, wenn die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar war. Denn laut BGH bedeute die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteilsscheine auszusetzen für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase, da sie während dieser Zeit nicht frei über ihr Geld verfügen können. Haben die Banken dieses Risiko verschwiegen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Das gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geklärt werden.





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Datum: 25.11.2014 - 16:15 Uhr
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