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Der Paragraf 575 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt, dass ein
Mietverhältnis in der Regel auf unbefristete Zeit eingegangen werden
muss - es sei denn, der Eigentümer plant eine spätere Eigennutzung
oder es stehen größere Instandsetzungsarbeiten an dem Objekt bevor.
Wie aber sieht es aus, wenn ein Vertrag auf Lebenszeit des Mieters
gelten soll? Auch das ist ja eine gewisse Befristung, wenn auch eine
sehr weit reichende. Die Rechtsprechung sah hierin nach Information
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keinen Verstoß gegen die
Bestimmungen des BGB. (Landgericht Freiburg, Aktenzeichen 3 S 368/12)
Der Fall: Zwischen den beiden Vertragsparteien hatte zunächst über
Jahrzehnte hinweg ein normales, unbefristetes Mietverhältnis
bestanden. Dieses wurde "auf Lebenszeit" umgewandelt, nachdem die
Mieterin auf eigene Kosten in die Heizungsanlage investiert hatte. In
einem Zivilprozess musste später geklärt werden, ob das überhaupt
rechtlich möglich gewesen war oder ob nicht vielleicht der alte,
unbefristete Mietvertrag weiterhin Gültigkeit hatte. Durch zwei
Instanzen hindurch - vom Amtsgericht zum Landgericht - befasste sich
die Rechtsprechung mit dieser Frage.
Das Urteil: Die Richter stellten einerseits fest, dass hier zwar
durchaus ein befristeter Mietvertrag vorliege, was auf einen gewissen
Widerspruch mit den Bestimmungen des BGB deuten könne. Doch
entscheidend sei der Sinn dieser Vertragsänderung gewesen. Die
Mieterin sollte vor dem Verlust der Wohnung geschützt werden.
Deswegen habe diese eher seltene Art der Vertragsgestaltung hier
Gültigkeit.
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Dr.Ivonn Kappel
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