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MPC MS Rio Ardeche: AG Hamburg ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an

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MPC MS Rio Ardeche: AG Hamburg ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html Die Gesellschaft der MPC MS Rio Ardeche wurde vom Amtsgericht Hamburg unter die vorläufige Insolvenzverwaltung gestellt (Az.: 67a IN 498/14), berichtet das "fondstelegramm".

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus MPC Capital hat den Schiffsfonds 2006 aufgelegt. Anleger konnten sich an dem Vollcontainerschiff mit einer Mindesteinlage von 10.000 Euro beteiligen. Die geplante Laufzeit betrug 16 Jahre. Erstmals wäre die Beteiligung Ende 2022 kündbar gewesen.

Nun droht aber die Insolvenz und die Anleger müssen den Totalverlust ihres investierten Kapitals befürchten. Darüber hinaus werden möglicherweise auch bereits erhaltene Ausschüttungen wieder von den Anlegern zurückgefordert. Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, können sich die betroffenen Anleger in dieser Situation an einen im Bank- und Kaptalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Durch ihre Beteiligung sind die Anleger zu Miteigentümern des Schiffes geworden. Die Konsequenz daraus sind nicht nur die erhofften Renditen, sondern auch das unternehmerische Risiko. Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dazu zählen die globalen wirtschaftlichen Entwicklungen aber auch die langen Laufzeiten oder Wechselkursschwankungen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über diese Risiken umfassend informiert werden müssen. Denn für sie kann am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen.

Erfahrungsgemäß blieb diese Aufklärung aber oftmals aus. Stattdessen wurden Schiffsbeteiligungen auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, obwohl Schiffsfonds auf Grund der genannten Risiken keineswegs eine sichere Kapitalanlage sind.




Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse erkennen kann, bevor er sich zur Zeichnung der Anteile entscheidet. Möglicherweise wäre die Beteiligung bei Kenntnis der Rückvergütungen nicht zu Stande gekommen. Dementsprechend löst das Verschweigen der Rückvergütungen ebenfalls Ansprüche auf Schadensersatz aus.

http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html

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Datum: 28.10.2014 - 10:25 Uhr
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