PresseKat - Windreich-Gründer wieder Geschäftsführer des insolventen Unternehmens

Windreich-Gründer wieder Geschäftsführer des insolventen Unternehmens

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Windreich-Gründer wieder Geschäftsführer des insolventen Unternehmens

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Windreich-GmbH.html Der Gründer der insolventen Windreich GmbH ist in die Geschäftsführung des Unternehmens zurückgekehrt. Einfluss auf das Insolvenzverfahren soll das nicht haben, berichtet das Handelsblatt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gut zehn Monate ist es her, dass die Windreich GmbH Insolvenzantrag stellen musste. Für die Zeichner der Mittelstandsanleihen (ISIN DE 000A1 CRMQ7 und ISIN DE 000A1 H3V38) eine Zeit voller Ungewissheit. Wie das "Handelsblatt" am 30. September 2014 berichtet, kehrte der Windreich-Gründer jetzt überraschend in die Geschäftsführung zurück. Grund: Er hatte seine Anteile zeitlich befristet an eine treuhänderische Gesellschaft abgeben müssen. Nachdem die Frist nun abgelaufen ist, gingen die Anteile an ihn zurück. Und so ernannte er sich wieder zum Geschäftsführer. Ohne Wissen des Insolvenzverwalters, heißt es weiter. Dieser betonte, dass die Rückkehr keinen Einfluss auf das weitere Insolvenzverfahren haben werde.

Für dessen Fortgang und auch für die Insolvenzquote der Anleihe-Gläubiger ist wohl eher der Verkauf des Windparks MEG I entscheidend. Trotz Verhandlungen konnte hier offenbar noch kein Ergebnis erzielt werden. Und so geht das Warten der Anleger weiter. Doch die Hoffnungen, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren befriedigt werden, sind ohnehin nicht allzu groß. Denn die Anleihen werden als nachrangig behandelt, d.h. zuerst werden die Forderungen der anderen Gläubiger bedient.

Daher könnte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für die Anleihe-Gläubiger der erfolgversprechendere Weg sein. Zur Wahrnehmung ihrer Interessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Im Beratungsgespräch hätten die Zeichner der Anleihen umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen u.a. die Unwägbarkeiten politischer Entscheidungen bezüglich Windparks oder auch das Risiko des Totalverlusts. Zudem kann der Emissionsprospekt geprüft werden. Sollten die Angaben unvollständig, falsch oder auch nur irreführend sein, kann auf Schadensersatz aus Prospekthaftung geklagt werden.





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Datum: 06.10.2014 - 10:55 Uhr
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