(ots) -
Dass Kinderlärm von Spielplätzen in Deutschland im Regelfall
juristisch nicht mehr als unzumutbare Ruhestörung betrachtet wird,
dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben. Der Gesetzgeber hat
dies ausdrücklich so festgelegt. Doch nun musste eine andere
Grundsatzfrage geklärt werden: Wie sieht es mit den Geräuschen aus,
die von den Spielgeräten der Kinder ausgehen? Auch hier herrscht nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine gewisse
Großzügigkeit, wie ein höchstrichterliches Urteil beweist.
(Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen 7 B 1.13)
Der Fall:
Grundstücksnachbarn störten sich an einer Seilbahn, die auf einem
Kinderspielplatz angebracht war. Sie erstreckte sich über 30 Meter
und naturgemäß entstanden bei deren Betrieb auch Geräusche. Die
Betroffenen klagten wegen Lärmbeeinträchtigung auf einen Abbau des
Geräts oder auf ein Nutzungsverbot. Sie würden durch die Seilbahn in
der Nutzung ihres eigenen Anwesens nicht unwesentlich beeinträchtigt,
argumentierten sie.
Das Urteil:
Das Spielgerät durfte bleiben. Es handle sich hier um die völlig
übliche Ausstattung eines Kinderspielplatzes. Von einem atypischen
Sonderfall könne man nicht ausgehen, zumal die Seilbahn nachmittags
nur vereinzelt und vormittags gelegentlich von einer
Kindergartengruppe genutzt werde. Gesetzlich sei es eindeutig
geregelt, "dass von Kinderspielplätzen hervorgerufene
Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung
sind". Ausnahmen lägen nur vor, wenn sich in unmittelbarer
Nachbarschaft sensible Einrichtungen wie Krankenhäuser oder
Pflegeeinrichtungen befänden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel(at)dsgv.de