(ots) -
Wenn sich mehrere Eigentümer eine Wohnanlage teilen, dann bleiben
Konflikte manchmal nicht aus. Vor allem, wenn die Grenze zwischen
Sonder- und Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Eindeutig zu weit
geht es nach Überzeugung der Rechtsprechung, wenn jemand eigenmächtig
eine Terrassenüberdachung errichtet. Das hatte einer der Eigentümer
auf der ihm zustehenden Gartenfläche getan. Ein Balken berührte dabei
die Außenwand des Gebäudes. Die anderen Wohnungseigentümer sahen das
sehr kritisch, doch der Dach-Konstrukteur wollte nicht von seiner
Anschaffung lassen. Deswegen wurde der Fall am Ende auf
höchstrichterlicher Ebene geklärt. Im schriftlichen Urteil hieß es
nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
unmissverständlich: "Die Errichtung einer Terrassenüberdachung
überschreitet die übliche Nutzung einer Gartenfläche und ist von dem
Sondernutzungsrecht ohne eine ausdrückliche Regelung nicht umfasst."
Unter anderem, so die Richter, könnten später Probleme bei
Instandsetzungsarbeiten an der Hausfassade auftreten.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 25/13)
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