(ots) -
In der Straßenverkehrsordnung ist es klar geregelt: An
Fußgängerüberwegen müssen Fahrzeuge anhalten und Fußgängern
ermöglichen, die Straße zu überqueren. Dazu gehört auch, dass sich
die Fahrer einem Zebrastreifen mit mäßiger Geschwindigkeit nähern,
damit sie jederzeit bremsen können. Doch befreit das den Fußgänger
nicht davon, auch seine Augen offen zu halten und situationsgerecht
zu reagieren. So jedenfalls sahen das die Richter des
Oberlandesgerichts Celle (AZ 14 U 14/13), als sie in einem
Berufungsverfahren klären mussten, in wieweit den Fußgänger eine
Mitschuld am Unfall trifft.
Für das Gericht stand außer Frage: Dass der Autofahrer, als er
sich dem Fußgängerüberweg näherte, mit 40 Kilometern pro Stunde
eindeutig zu schnell gefahren war. Denn wegen des Regens, der
Dunkelheit und einer sichteinschränkenden Baustelle, sei es ihm erst
in einem Abstand von 15 Metern möglich gewesen den Fußgänger, der den
Zebrastreifen überqueren wollte, zu erkennen. Doch da sei es zum
Bremsen eindeutig zu spät gewesen. Wobei die Richter betonten: Auch
und gerade wenn die Sicht auf einen Fußgängerüberweg nicht frei ist,
müssen Autofahrer mit Fußgängern rechnen und entsprechend reagieren.
Doch auch der Passant ist nach Ansicht der Richter am Unfall nicht
schuldlos: "Ein Fußgänger darf nämlich sein Vorrecht nach §26 StVO
nicht erzwingen und achtlos auf einen Überweg treten." Doch genau das
hatte er laut der Beweisaufnahme getan. Obwohl er gesehen hatte, dass
der Pkw sich näherte und keine Anstalten machte zu bremsen, hatte er
laut Zeugenaussage "wie immer - mit dem Schirm gewunken und sei
losmarschiert". Dies wertete das Gericht eindeutig als achtloses
Betreten der Fahrbahn und attestierte dem Passanten ein erhebliches
Fehlverhalten.
In seinem Urteil wog der Senat das Fehlverhalten der beiden
Unfallbeteiligten ab und hielt eine Quotierung von 75 Prozent
(Autofahrer) zu 25 Prozent (Fußgänger) für angemessen.
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