PresseKat - Kleider machen Leute

Kleider machen Leute

ID: 1102182

Arbeitsrechtliche Tipps zum Dresscode

(firmenpresse) - Köln, 01. September 2014: Viele Auszubildende stehen zu dieser Jahreszeit am Anfang ihres Berufslebens. Sie haben die erste Hürde, das Vorstellungsgespräch, gemeistert, einen guten Eindruck beim Personalverantwortlichen hinterlassen und den Ausbildungsvertrag geschlossen. Mit dem Arbeitsbeginn stellt sich nun eine neue Herausforderung – die Frage nach der richtigen Arbeitskleidung. Schließlich will man den guten Eindruck aus der Bewerbungsphase auch in den Berufsalltag übertragen. Bei der richtigen Kleiderwahl sollte allerdings beachtet werden, dass es je nach Branche und Tätigkeit unterschiedliche Vorschriften zur Kleiderordnung geben kann.

So können Arbeitgeber die Einhaltung eines einheitlichen Erscheinungsbildes verlangen und den Arbeitnehmer zum Tragen der im Betrieb allgemein üblichen Dienstkleidung verpflichten. Dies kann bei Personenbeförderungsunternehmen, wie der Deutschen Bahn und einzelnen Fluggesellschaften ebenso der Fall sein, wie im Einzelhandel bei Supermarkt- oder Baumarktketten, um nur einige Beispiel zu nennen. Der Arbeitgeber sollte aber wissen, dass nach der Arbeitsstättenverordnung Umkleideräume zur Verfügung gestellt werden müssen. Besteht ein Betriebsrat im Unternehmen, bedarf es vor der Einführung der Kleiderordnung bzw. einer Regelung über das äußere Erscheinungsbild auch dessen Zustimmung.

„Im Unterschied zur Arbeitskleidung, die der Arbeitnehmer in der Regel selbst auswählt und die keinen rechtlichen Vorschriften unterliegt, kann die Dienstkleidung vertraglich festgelegt werden. Dabei muss aber beachtet werden, dass die Dienstkleidungsbestimmung nicht das dem Arbeitnehmer zustehende Persönlichkeitsrecht verletzt“, erklärt Monika Korb, Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht bei KBM Legal. „Die Regelung muss demnach geeignet, erforderlich und angemessen sein und darf sich nicht auf die Freizeit des Arbeitnehmers auswirken.“

Allerdings kann die vertragliche Rücksichtnahmepflicht ausnahmsweise beschränkt werden, wenn berechtigte Arbeitgeberinteressen aus Gründen der Sicherheit oder des Kundenkontakts berührt sind. „So dürfen beispielsweise bestimmte Frisuren aufgrund von potenzieller Unfallgefahr an Maschinen oder aufgrund von Hygieneproblemen, wie im sterilen OP-Saal, untersagt werden.“





Weiterhin ist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Falle von arbeitsbedingter Schutzkleidung eingeschränkt. Unter Schutzkleidung werden Kleidungsstücke verstanden, die aufgrund von gesundheitlichen Gefahren, gegen ungewöhnlich starke Verschmutzung oder aus Gründen der Hygiene getragen werden müssen. „Bei bestimmten arbeitnehmergefährdenden Tätigkeiten ist der Arbeitgeber aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht, die hinsichtlich des Gefahrenschutzes am Arbeitsplatz in § 618 Abs. 1 BGB konkretisiert wird, verpflichtet, entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen“, veranschaulicht Monika Korb. Zugleich kann Krankenpflegepersonal zum Beispiel im Sinne der Unfallverhütung vorgeschrieben werden, auf Schmuck bei der Arbeit zu verzichten.

Gibt es keine vorgeschriebene oder empfohlene Dienstkleidung, liegt die Auswahl der Kleidungsstücke beim Arbeitnehmer. Als vertragliche Nebenpflicht ist vom Arbeitnehmer jedoch zu erwarten, dass er bei der Erfüllung seiner Arbeitspflicht keine Kleidung trägt, die den Eintritt des Arbeitserfolges, vor allem bei Kundenkontakt, beeinträchtigt. Das äußere Erscheinungsbild sollte an die betrieblichen Erfordernisse angepasst sein. „So wird beispielsweise bei dem Verkaufspersonal in einem Kaufhaus erwartet, dass die Mitarbeiter sich ohne auffällige, provozierende, ungewöhnliche oder fremdartige Akzente kleiden. Dies entspricht damit einer ungeschriebenen, vom Arbeitgeber aber erwarteten, Kleiderordnung“, so Rechtsanwältin Korb.

In einigen Fällen kann der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Kleidung seiner Arbeitnehmer nehmen. „Soweit kein Publikumsverkehr besteht, wird der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres verhindern können, dass männliche Arbeitnehmer an heißen Tagen auch in kurzen Hosen zur Arbeit kommen“, nennt Korb als Beispiel.

„Grundsätzlich sollte ein Arbeitnehmer bei der Wahl der Kleidung darauf achten, dass sie nicht zu freizügig ist. Gleichzeitig sollte sie auch dem Image des Unternehmens und der Tätigkeit des Einzelnen entsprechen und an die Kollegen angepasst sein. Auch die Körperpflege sollte auf keinen Fall vernachlässigt werden. Ob Sandalen, nackte Beine, schulterfreie Tops oder ähnliches für den jeweiligen Arbeitgeber akzeptabel sind, sollte vorher abgeklärt werden, damit der gute Eindruck weiter wirkt“, empfiehlt Rechtsanwältin Korb abschließend.

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Über KBM Legal Rechtsanwälte GbR
Die Anwaltskanzlei KBM Legal mit Standorten in Köln und Düsseldorf berät und vertritt Mandanten im gesamten Bereich des Wirtschaftsrechts. Das Spektrum umfasst Rechtsgebiete wie Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Markenrecht, Medien- und Urheberrecht sowie Wettbewerbsrecht. Zum Mandantenstamm der Kanzlei zählen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, Organisationen und Institutionen sowie Selbständige, Einzelkaufleute und Freiberufler, die umfassend, interdisziplinär und zielorientiert betreut werden. Erklärtes Ziel der Kanzlei ist es, juristische Auseinandersetzung schnell, effektiv und, sofern möglich, in außergerichtlichen Einigungsprozessen für ihre Mandanten zum Erfolg zu führen. www.kbm-legal.com



Leseranfragen:

plus4media GmbH
Stephan Krahwinkel
Subbelrather Str. 13
50672 Köln/Cologne

Telefon: +49 (0) 221 97 77 67-12
E-Mail: stephan.krahwinkel(at)plus4media.de



PresseKontakt / Agentur:

plus4media GmbH
Stephan Krahwinkel
Subbelrather Str. 13
50672 Köln/Cologne

Telefon: +49 (0) 221 97 77 67-12
E-Mail: stephan.krahwinkel(at)plus4media.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Selbstentwicklung mit Hypnose Coaching Glückliche ÖsterreicherInnen – Statistik oder Tatsache?
Bereitgestellt von Benutzer: p4m
Datum: 01.09.2014 - 13:58 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1102182
Anzahl Zeichen: 4766

Kontakt-Informationen:

Kategorie:

Persönlichkeit und Beruf


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Kleider machen Leute"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

KBM Legal GbR (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Rechte und Pflichten im Arbeitskampf ...

Köln, 18. September 2014: Momentan ist er wieder in aller Munde: der Arbeitskampf. Aktuell rufen die Vereinigung Cockpit und die Lokführer-Gewerkschaft GDL ihre Mitglieder auf, die Unternehmen Lufthansa und Deutsche Bahn zu bestreiken. Die Folgen f ...

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Immobilienkrediten ...

Wann Kreditnehmer ihren Darlehensvertrag widerrufen können Köln, 24. Juli 2014: Bankkunden, die seit November 2002 Kreditverträge abgeschlossen haben, können unter Umständen von den aktuell niedrigen Zinsen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehru ...

Alle Meldungen von KBM Legal GbR