(ots) -
Wenn es ein Bauunternehmer versäumt, den Boden zu untersuchen, auf
dem er bauen soll, dann kann er später nicht auf einer
Erschwerniszulage gegenüber dem Auftraggeber bestehen. So entschied
es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein
Zivilsenat.
(Oberlandesgericht Naumburg, Aktenzeichen 5 U 173/11)
Der Fall: Es sah nach einem normalen Auftrag ohne besondere
Komplikationen aus. Doch während der Arbeiten stellte die Baufirma,
die eine Doppelgarage errichten sollte, plötzlich Probleme im Boden
und Grundwasser fest. Das Unternehmen forderte einen Zuschlag, denn
die neu aufgetretenen Schwierigkeiten führten zu Leistungsänderungen
und Bauverzögerungen. Der Bauherr verweigerte dies.
Das Urteil: Die Firma habe es versäumt, eine Baugrunduntersuchung
durchzuführen, stellte das OLG Naumburg fest. Das wäre aber nötig
gewesen. Deswegen gebe es hier keine nachträgliche Erschwerniszulage.
Außerdem, so die Richter, habe es sich um eine ohnehin nur
geringfügige Änderung der Bodenklasse gehandelt. Die Konsequenzen in
Gestalt von Mehrkosten müsse nun das Unternehmen tragen.
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