PresseKat - Klage auf Wiederholung der Hochzeitsfeier

Klage auf Wiederholung der Hochzeitsfeier

ID: 1099389

(PresseBox) - Hochzeitsfeier mal 2? Ein Brautpaar wollte die Hochzeit ihres Lebens feiern: Dazu investierte das Paar das gesamte Ersparte und lud hunderte GĂ€ste ein. Die ganze Feier sollte von einem professionellen Filmteam aufgenommen werden, so dass das Paar auch spĂ€ter noch die schönsten Momente der Hochzeit immer wieder und wieder anschauen wĂŒrde können? Nun treffen sich Paar und Filmteam wieder vor dem Landgericht. Beim Schneiden muss es wohl zu einem Unfall gekommen sein, jedenfalls existiert kein Video der Hochzeit. Das Paar möchte nun nicht nur nichts bezahlen, sondern die gesamte Hochzeit wiederholen ? auf Kosten des beauftragten Filmteams.
Kommentar von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Das ist eine wirklich interessante Frage: Kann das enttÀuschte Brautpaar Schadenersatz fordern, der darin besteht, dass das Filmteam eine zweite Hochzeitsfeier bezahlen muss?
ZunÀchst:
Klar dĂŒrfte sein, dass das Brautpaar die vereinbarte VergĂŒtung nicht zahlen muss: Hier dĂŒrfte es sich um einen Werkvertrag handeln, d.h. es gibt nur Geld, wenn es auch ein Video gibt. Wenn das Filmteam kein Video liefern kann, hat es auch keinen Anspruch auf Bezahlung.
Hier geht es aber um mehr: Das Brautpaar möchte Schadenersatz haben ? und zwar in Höhe der Kosten der Hochzeit (mehrere zehntausend Euro).
Ist der Anspruch realistisch?
Nun, es dĂŒrfte jedenfalls nicht einfach werden, den Anspruch durchzusetzen, aber ausgeschlossen ist das jedenfalls nicht. Als Anspruchsgrundlage ? die ist immer erforderlich, wenn man etwas vom einem anderen haben will, kommt § 280 BGB in Betracht.
Dazu ist zunĂ€chst erforderlich, dass das Filmteam entweder fahrlĂ€ssig oder vorsĂ€tzlich gehandelt hat. Das Brautpaar mĂŒsste also zunĂ€chst beweisen, dass das Filmteam in der Nachbearbeitung einen Fehler gemacht hat, der zumindest leicht fahrlĂ€ssig erfolgt war. Das dĂŒrfte hier durchaus machbar sein.
Dann muss es eine Pflichtverletzung geben: Ist es eine Pflichtverletzung, wenn das Filmteam den Film schrottet? In diesem Zusammenhang ist auch zu ĂŒberlegen, ob die Pflichtverletzung des Filmteams kausal fĂŒr den Schaden war (so genannte KausalitĂ€t); und eben diese KausalitĂ€t darf nicht ĂŒberspannt werden, schließlich könnte auch folgendes passieren: Das Video zeigt einen der beiden beim Knutschen mit einem Unbekannten, der andere fĂŒhlt sich betrogen und reicht sofort die Scheidung ein. Ist dafĂŒr auch das Filmteam verantwortlich??




Schließlich muss dem Brautpaar auch ein Schaden entstanden sein. Das ist hier gar nicht so einfach, denn wie will man einen Schaden bemessen, nur weil die beiden nun traurig sind, ihre Hochzeit nicht auf Film anzuschauen?
Und, wenn man das konsequent durchdenkt: Mal angenommen, das Filmteam wĂŒrde zum Schadenersatz verurteilt werden, weil das Brautpaar nachweisen kann, dass es so unfassbar traurig war. Das Filmteam zahlt, und wenige Monate nach der erneuten Hochzeit lĂ€sst sich das Paar wieder scheiden? HĂ€tte das Filmteam dann wieder einen RĂŒckerstattungsanspruch, weil die Trauer ĂŒber das fehlende Video der ersten Hochzeit nun von der Scheidung verdrĂ€ngt wird??
Und: Kann es dem Filmteam aufgebĂŒrdet werden, eine kleine VergĂŒtung erhalten zu haben, im Gegenzug aber mit einem unkalkulierbaren Betrag haften zu mĂŒssen?
Sehr wahrscheinlich wird das Gericht daher gerade diese Aspekte besonders genau prĂŒfen:
?Wusste das Filmteam, wie unfassbar wichtig das Video fĂŒr das Brautpaar ist? Wusste das Filmteam, dass die Feier mit dem gelungenen Video ?stehen und fallen? sollte?
?Und: Spiegelt sich dies in der Höhe des Honorars fĂŒr das Filmteam wieder? Entspricht die Höhe des Honorars den Anforderungen und dem Haftungsrisiko?
Ein solches Problem kann man sich auch immer dann vorstellen, wenn bspw. auch eine Eventagentur mit der DurchfĂŒhrung einer Veranstaltung beauftragt ist, aber die Veranstaltung dann so schlecht organisiert ist, dass der Auftraggeber nochmal feiern möchte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂŒr Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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Datum: 25.08.2014 - 12:21 Uhr
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