PresseKat - Schiffsfonds: Ausschüttungen können nicht ohne weiteres zurückgefordert werden

Schiffsfonds: Ausschüttungen können nicht ohne weiteres zurückgefordert werden

ID: 1079157

Schiffsfonds: Ausschüttungen können nicht ohne weiteres zurückgefordert werden

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Schiffsfonds-Gesellschaften können bereits geleistete gewinnunabhängige Ausschüttungen von den Anlegern nicht ohne weiteres zurückfordern. Das hat der BGH entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wenn Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, ist es in der Vergangenheit häufiger vorgekommen, dass die Fondsgesellschaften von den Anlegern bereits gezahlte Ausschüttungen wieder zurück verlangen. In vielen Fällen erfolgte zusätzlich der Hinweis, dass durch die Rückzahlung ein Notverkauf eines Schiffes oder eine Insolvenz des Fonds vermieden werden soll.

Anleger müssen dieser Forderung jedoch nicht einfach nachgeben. Schon im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen nicht ohne weiteres zurückverlangt werden können (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Dies sei nach Auffassung des BGH nur dann möglich, wenn die Rückforderung der Ausschüttungen eindeutig und verständlich im Gesellschaftsvertrag geregelt sei. Bei den Fällen, die der BGH im März 2013 verhandelt hatte, ging es um Dr. Peters Schiffsfonds. Die Rechtsprechung ist aber auch auf Schiffsfonds anderer Emissionshäuser anwendbar.

Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die Rückforderung der Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaften nur dann zulässig sei, wenn der Gesellschaftsvertrag eindeutig besagt, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen an die Anleger gewährt werden und unter genau geregelten Umständen wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt werden müssen. Diese Regelungen müssen für den Anleger eindeutig und verständlich formuliert sein.

Trotz der Rechtsprechung des BGH versuchen Fondsgesellschaften erfahrungsgemäß nach wie vor, die gewinnunabhängig geleisteten Ausschüttungen wieder zurückzufordern. Anleger, die sich mit solchen Forderungen konfrontiert sehen, sollten diesen aber nicht einfach nachgeben. Sie können sich stattdessen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann den Gesellschaftsvertrag prüfen und feststellen, ob die Rückforderung der Ausschüttungen überhaupt rechtmäßig ist.





Nach der Rechtsprechung des BGH können Anleger, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, sogar ihrerseits die Rückzahlung verlangen.

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



PresseKontakt / Agentur:

GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
presse(at)grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com



drucken  als PDF  an Freund senden  Thüringische Landeszeitung: Spirale der Gewalt / Kommentar von Axel Zacharias zur neuerlichen Kriegsgefahr in Nahost Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ist eine Berichtigung
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 02.07.2014 - 09:25 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1079157
Anzahl Zeichen: 2642

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: 0221-2722750

Kategorie:

Politik & Gesellschaft



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Schiffsfonds: Ausschüttungen können nicht ohne weiteres zurückgefordert werden"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP