(ots) -
In einem Mehr-Parteien-Mietshaus können die Bewohner des
Erdgeschosses per Hausordnung verpflichtet werden, am Abend die
Eingangstüre zuzusper-ren. Das hat nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS eine für Mietsachen zuständige Zivilkammer
entschieden. (Landgericht Köln, Aktenzeichen 1 S 201/12)
Der Fall: Unter der Überschrift "Schutz des Hauses" wurde den
Erdgeschossmietern in der Hausordnung das spätabendliche Versperren
der nach außen führenden Türen auferlegt. Konkret bedeutete das, dass
sich die Mieter im Sommer spätestens um 22 Uhr und im Winter eine
Stunde früher auf den Weg zum Eingang machen und dort den Schlüssel
umdrehen sollten. Das war zwar nur eine Aktion von wenigen Sekunden,
aber dennoch fanden sie es ungerecht. Sie sahen nicht ein, warum
ausgerechnet sie eine Zusatzverpflichtung übernehmen sollten, die
andere Bewohner des Hauses nicht treffe. Es handle sich um eine
unangemessene Benachteiligung.
Das Urteil: Die Richter schätzten den Aufwand des Zusperrens als
nicht allzu hoch ein. Das sei mit einer minimalen zeitlichen
Belastung verbunden. Auch sei dieser Passus nicht derartig
ungewöhnlich, dass ein Mieter in einer Hausordnung damit nicht habe
rechnen müssen. Die Klausel könne also aus rechtlichen Gründen nicht
beanstandet werden. Und schließlich, so die Richter, gebe es viele
Erdgeschossmieter in vergleichbarer Situation, die selbst ohne
ausdrückliche Regelung abends die Haustüren zusperrten.
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