Urteil des EuGH in der Rechtssache C-409/12 - Kornspitz
Gattungsbezeichnungen dĂŒrfen nicht als Marke registriert werden, um nicht zugunsten eines Markeninhabers monopolisiert zu werden. Umgekehrt kann es vorkommen, dass eine Marke, welche zum Zeitpunkt der Eintragung einen Fantasiebegriff darstellte, sich als allgemeine Bezeichnung fĂŒr ein Produkt durchsetzt, sich also zur Gattungsbezeichnung entwickelt. In diesen FĂ€llen muss der Markeninhaber fĂŒrchten, dass seine Marke auf Antrag eines Dritten gelöscht wird.
(firmenpresse) - Ausgerechnet bei besonders bekannten Marken besteht die Gefahr, dass diese als Gattungsbezeichnung verwendet werden. Prominentes Beispiel ist die Marke âwalkmanâ des Herstellers Sony, welcher 2002 in Ăsterreich der Markenschutz entzogen wurde.
Neben bekannten Marken stehen auch Marken fĂŒr besonders innovative neue Produkte in der Gefahr, zur Gattungsbezeichnung zu werden, da eine andere Bezeichnung des Produkts womöglich noch gar nicht existierte.
Das Urteil des EuGH ist in insoweit erwĂ€hnenswert, als das Gericht klarstellte, dass es fĂŒr die ErklĂ€rung des Verfalls einer Marke ausreichen kann, dass die Marke allein aus Sicht der Endverbraucher zur Gattungsbezeichnung geworden ist. Endverbraucher neigen gegenĂŒber HĂ€ndlern in der Regel wesentlich eher dazu, Marken als Gattungsbezeichnung zu verwenden. Im konkreten Fall hatte der österreichische Oberste Patent- und Markensenat ĂŒber die Löschung der Marke âKORNSPITZâ zu entscheiden. Der EuGH wurde im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens tĂ€tig. Unter der Marke âKORNSPITZâ vertreibt der Markeninhaber eine Backmischung vornehmlich an BĂ€cker, welche hieraus Brötchen mit einer bestimmten Form herstellen. Diesen war gestattet, die Brötchen unter Verwendung der Marke âKORNSPITZâ zu verkaufen. Ein Konkurrent des Markeninhabers vertritt die Auffassung, zumindest Endverbraucher sĂ€hen in dem Zeichen âKORNSPITZâ die Gattungsbezeichnung fĂŒr die aus der Backmischung hergestellten Brötchen und stellte einen Löschungsantrag. Nach dem Urteil des EuGH kann die ErklĂ€rung des Verfalls grundsĂ€tzlich allein auf die Sichtweise der Endverbraucher gestĂŒtzt werden.
Eine Marke kann nur dann wegen Umwandlung zur Gattungsbezeichnung fĂŒr verfallen erklĂ€rt werden, wenn dies infolge des Verhaltens oder der UntĂ€tigkeit des Inhabers geschieht.
Im vorliegenden Fall stellte der EuGH klar, dass eine âUntĂ€tigkeitâ in diesem Sinne z. B. darin liegen kann, dass es der Markeninhaber unterlĂ€sst, die VerkĂ€ufer der Waren dazu zu bewegen, die Marke fĂŒr den Vertrieb der Ware in stĂ€rkerem MaĂe zu benutzen.
Eine weitere Möglichkeit, die Umwandlung einer Marke zu Gattungsbezeichnung zu verhindern, besteht darin, konsequent gegen Dritte vorzugehen, welche die Marke ohne Zustimmung des Inhabers benutzen.
Auch die Werbung stellt natĂŒrlich ein taugliches Instrument dar, Einfluss auf die Wahrnehmung der Verbraucher auszuĂŒben, um die Marke also solche darzustellen.
Fazit:
Die Bekanntheit einer Marke kann sich fĂŒr den Inhaber als Bumerang erweisen, wenn sich die Marke zur generischen Bezeichnung fĂŒr das Produkt entwickelt. Tritt der Inhaber dieser Entwicklung nicht entgegen, riskiert er im schlimmsten Fall den Verlust seines Markenrechts. Nach Auffassung des EuGH kann es fĂŒr die Beurteilung, ob eine Marke sich zur Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unter UmstĂ€nden alleine auf die Auffassung der Endverbraucher ankommen.
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