PresseKat - Verliebt, verlobt, verheiratet! - Die Rechtsfolgen der Verlobung und der Ehe

Verliebt, verlobt, verheiratet! - Die Rechtsfolgen der Verlobung und der Ehe

ID: 1062015

(firmenpresse) - Verliebt, verlobt, verheiratet! - Die Rechtsfolgen der Verlobung und der Ehe

Zwei Menschen treffen sich, verlieben sich und beschließen zu heiraten. Sie verloben sich. Jeder weiß, dass auf eine Verlobung die Hochzeit folgt, doch was genau ist denn die Verlobung, die sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist?

Die Verlobung ist rechtlich gesehen ein Vertrag. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme. Dies kann auch konkludent erfolgen, aber klassisch fragt der Mann die Frau - oder umgekehrt -, ob er sie oder sie ihn heiraten möchte und sie oder er sagen "Ja". Der Vertrag ist geschlossen. Eine Form für den Vertrag sieht das Gesetz nicht vor, Mündlichkeit reicht aus. Die Verlobung sieht vor, dass die Verlobten heiraten. Aus dem Vertrag ergibt sich mithin die Verpflichtung zu heiraten. Löst einer der Verlobten vor der Hochzeit die Verlobung auf, so können beide jeweils das vom anderen zurückfordern, was er dem anderen geschenkt hat (§ 1301 BGB). Sind schon Kosten für die Hochzeit entstanden, so gilt entsprechend des Verschuldensprinzips, dass derjenige, der nicht mehr an der Verlobung festhält, für den Schaden aufkommen muss. Er muss also die Aufwendungen ersetzen, die der andere in Erwartung der Ehe gemacht hat. Dies gilt nicht, wenn derjenige, der die Verlobung auflöst dies tut, weil der andere den Grund für die Auflösung der Verlobung gesetzt hat. Dann ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet.

Erst mit der Eheschließung vor dem Standesamt kommt in Deutschland eine wirksame Ehe zustande. In Deutschland gilt die Zivilehe. Eine kirchliche Trauung ist daher nicht notwendig, um wirklich verheiratet zu sein. Die Eheschließung ist wie auch die Verlobung ein Vertrag, der aber dem Prinzip der Höchstpersönlichkeit unterliegt und formbedürftig ist. Braut und Bräutigam müssen selbst anwesend sein, "Ja" sagen und unterschreiben. Der Standesbeamte beurkundet die Eheschließung. Damit ist der Vertrag wirksam geschlossen. Die Eheleute sind verheiratet. Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung sind die Eheleute automatisch gegenseitig unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht besteht aber nicht nur während der Ehe, sondern auch im Fall einer Scheidung über die Ehe hinaus. Außerdem werden die Eheleute einander zu Erben, falls der eine Ehepartner vor dem anderen verstirbt.





Diese Folgen der Ehe sieht das Gesetz vor. Es regelt nicht nur Unterhalt und Erbfolge, sondern auch den Zugewinn und die Steuerverteilung. Viele gesetzliche Regelungen lassen sich durch einen Ehevertrag modifizieren.

Für weitere Informationen stehen ihnen Rechtsanwältinnen Nadine Passenheim und Lena Kempf von www.rechts-frage.eu zur Verfügung.

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Datum: 20.05.2014 - 21:09 Uhr
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