(ots) -
Ein Bürger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Gemeinde
Trinkwasser in einem bestimmten Härtegrad liefert. Diesen Versuch
hatte ein Grundstücksbesitzer unternommen, dem ein Härtegrad von 24,4
nicht zusagte. Doch das ist nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS durchaus noch im Bereich des Zumutbaren.
(Verwaltungsgericht Freiburg, Aktenzeichen 1 K 2092/11)
Der Fall: Ein Grundstücksbesitzer ärgerte sich schon lange über
das Wasser, das bei ihm zu Hause aus der Leitung kam. Es war mit
einem Härtegrad von 24,4 so hart, dass er um eine Schädigung seiner
Rohrleitungen fürchtete. Er sei außerdem gezwungen, seine
Haushaltsgeräte ständig zu entkalken. Das koste Zeit und Geld. Der
Gemeinderat lehnte die Beimischung weicheren Wassers ab, ähnlich
hatte das auch die Mehrheit bei einem Bürgerentscheid gesehen.
Trotzdem beharrte der Bürger auf seinen Vorstellungen und wollte die
Stadt nun auf gerichtlichem Wege dazu zwingen.
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger einen Korb. Die
Wasserversorgungssatzung der Gemeinde gewähre einen Anspruch auf
Trinkwasser, das den geltenden Rechtsvorschriften und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entspreche. Mehr aber nicht. Der
vorhandene Härtegrad widerspreche dem nicht. Ein gewisser Mehraufwand
wegen des härteren Wassers sei den Bürgern zuzumuten. Der Kläger habe
ja immer noch die Möglichkeit, auf politischem Wege für seine Ziele
zu kämpfen.
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