(ots) -
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer, der (nahezu) ausschließlich
aus beruflichen Gründen umzieht, die Ausgaben dafür als
Werbungskosten geltend machen. Doch die Finanzämter blicken sehr
kritisch darauf, wenn dies jemand beansprucht. Ein Betroffener
scheiterte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
daran, dass er zwar näher an seinen Einsatzort heranzog, aber doch
immer noch relativ weit entfernt davon war. (Finanzgericht
Niedersachsen, Aktenzeichen 4 K 44/13, Revision zugelassen)
Der Fall: Ein Angestellter wohnte nach einem Wechsel des
Arbeitgebers plötzlich statt bisher 61 nun mehr als 450 Kilometer von
seinem Einsatzort entfernt. Das schien ihm auf Dauer ein untragbarer
Zustand zu sein. Deswegen entschloss er sich zu einem Umzug in eine
andere Stadt, wo er das frühere Elternhaus bewohnte. Nun befand er
sich 255 Kilometer von seinem Einsatzort entfernt - eine deutliche
Verbesserung, aber auch nicht gerade in der Nachbarschaft. Er machte
den Umzug als Werbungskosten geltend und scheiterte damit vor dem
Fiskus.
Das Urteil: Die Finanzrichter stellten fest, dass die nun
verbleibende Fahrtzeit bei weitem die Zeitspanne übersteige, die ein
Arbeitnehmer üblicherweise auf sich nehme. Das lege den Schluss nahe,
dem Betroffenen sei es hauptsächlich darum gegangen, in das ihm seit
mehreren Jahren gehörende Elternhaus einzuziehen. Die Verkürzung des
Arbeitsweges sei in dem Falle nur eine willkommene Nebenerscheinung
eines eigentlich privat motivierten Umzuges. In den Genuss der
Anerkennung von Werbungskosten kam er deswegen nicht.
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