PresseKat - Albis Finance AG verschickt Mahnbescheide: Widerspruch einlegen?

Albis Finance AG verschickt Mahnbescheide: Widerspruch einlegen?

ID: 1004812

Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte

(firmenpresse) - 14. Januar 2014. Seit Jahresbeginn verschickt die ALBIS FINANCE AG (Hamburg) offensichtlich Mahnbescheide an ihre Anleger. Darin werden ausstehende Ratenzahlungen der "Sprint"-Beteiligung geltend gemacht, so Rechtsanwältin Sabrina Kirchner der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena). Anleger sollten schnell handeln und fristgerecht Widerspruch einlegen.

In diesen Tagen erhalten viele Anleger der Albis Finance AG unterschiedliche Mahnbescheide. Zum Teil werden Anleger darin aufgefordert, vermeintliche Rückstände des Beteiligungsmodells SPRINT zu begleichen. Andere Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt hatten, sollen ihre negativen Abfindungsguthaben zurückzahlen. Rechtsanwältin Sabrina Kirchner von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com): "Die Mahnbescheide, die unseren Mandanten zugestellt wurden, sind meines Erachtens nach angreifbar. Denn ob der Mahnbescheid inhaltlich korrekt ist, wird von einem Mahngericht beim Erlassen des Bescheids nicht geprüft." Auch bei den Mahnbescheiden, die das negative Abfindungsguthaben zurückfordern, gebe es verschiedene Möglichkeiten sich dagegen zu wehren. "Es obliegt immer der Klägerseite den Anspruch darzulegen. Die reine Berechnung eines Abfindungsguthabens entspricht nicht den Anforderungen eines substantiierten Sachvortrags", so die PWB-Anwältin. Kirchner rät deshalb Anlegern zum sofortigen Handeln: "Am sichersten ist es, den Bescheid von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. In jedem Fall rate ich zu einem fristgerechten Widerspruch."

Wichtig: Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung erfolgen. Der gelbe Umschlag des Gerichts muss unbedingt aufbewahren werden, denn darauf ist das Zustellungsdatum vermerkt. Kirchner: "Der Widerspruch muss fristgerecht erfolgen, weil sonst sogar eine unbegründete Forderung rechtskräftig werden kann."



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Datum: 14.01.2014 - 11:55 Uhr
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