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BGH zur Werbung namensgleicher Unternehmen

ID: 1001126

BGH zur Werbung namensgleicher Unternehmen

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Markenrecht.html Unternehmen mit gleichem Namen, die in getrennten Wirtschaftsräumen tätig sind, dürfen unter gewissen Umständen auch im Gebiet des jeweils anderen Unternehmens für sich werben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteilen vom 24.01.2013 (Az.: I ZR 58/11 - I ZR 61/11 und I ZR 65/11) einige Unklarheiten bezüglich der Werbung namensgleicher Unternehmen.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um zwei Bekleidungshäuser mit dem gleichen Namen, die sich im Laufe der Jahre bezügliches ihres Angebotes auseinanderentwickelt hatten. Das eine Unternehmen ist im Raum Norddeutschlands tätig. Es befürchtete, dass es mit dem gleichnamigen anderen Unternehmen, das im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands tätig ist, aufgrund dessen bundesweiter Werbung verwechselt werden könnte. Daraufhin wurde dem Unternehmen die Werbung durch das Berufungsgericht untersagt.

Der BGH allerdings wies die Klage ab. Es sei durch die Werbung des anderen Unternehmens weder zu einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens des norddeutschen Unternehmens, noch zu einem Verstoß gegen das Irreführungsverbot gekommen. Der BGH führte aus, zwischen den Unternehmen, die rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sind, bestehe eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, die zwar durch die bundesweite Werbung des einen Unternehmens gestört sei, wobei das bundesweit werbende Unternehmen auch ein anzuerkennendes Interesse an bundesweiter Werbung habe. Demnach konnte der BGH sich nicht für ein Verbot der Werbung aussprechen; er verlangte vielmehr von dem werbenden Unternehmen eine Aufklärung dahingehend, dass es zwei Unternehmen mit gleichen Namen gibt und von welchem die betreffende Werbung stammt.

Durch das Kennzeichenrecht werden Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr geschützt. Es gilt dabei, dass Unternehmenskennzeichen, das heißt geschäftliche Bezeichnungen von Unternehmen, und Marken unterschieden werden müssen. Marken kennzeichnen lediglich die Waren und Dienstleistungen des entsprechenden Unternehmens.





Unternehmenskennzeichen müssen nicht registriert werden. Der Schutz entsteht hier durch die nachweisbare Ingebrauchnahme des Namens. Marken können Schutz durch die betreffende Eintragung in das Markenregister geschützt werden.

Sowohl beim Missbrauch von Unternehmenskennzeichen als auch von Marken gibt es Möglichkeiten, gegen Störer vorzugehen. Ein im gewerblichen Rechtsschutz und insbesondere im Markenrecht tätiger Rechtsanwalt kann in einem solchen Fall helfen, Ansprüche durchzusetzen.

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Datum: 03.01.2014 - 09:55 Uhr
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