PresseKat - Die Energiesparverordnung - Was ist neu und was bleibt?

Die Energiesparverordnung - Was ist neu und was bleibt?

ID: 977147

(ots) - Die Energiesparverordnung - Was ist neu und was
bleibt?

Ein schlecht gedÀmmtes Haus belastet nicht nur die Geldbörse,
sondern auch die Umwelt. Deshalb hat die Bundesregierung mit der
Energieeinsparverordnung Standards zum Energie sparen gesetzt. Im
Herbst 2013 wurde die jĂŒngste Novelle der Verordnung verabschiedet.
Von den Neuerungen sind in erster Linie diejenigen betroffen, die ab
2016 ein Haus bauen wollen. Immonet hat die wichtigsten Fakten fĂŒr
Sie zusammengefasst.

Die Energiesparverordnung gilt fĂŒr alle GebĂ€ude, die beheizt oder
klimatisiert werden. Sie legt die Anforderungen an den
WĂ€rmedĂ€mmstandard und die Anlagentechnik fest. Als BezugsgrĂ¶ĂŸe dient
die PrimÀrenergiebilanz. Diese wird in einem komplizierten Verfahren
aus verschiedenen Faktoren errechnet. Das Ziel: Je weniger Energie
gebraucht wird, umso besser. Dabei ist nicht nur entscheidend, wie
viel Energie ins Haus geliefert, sondern auch welcher EnergietrÀger
verwendet wird.

Wer ein neues Haus bauen will, muss sich an die in der EnEV
festgeschriebenen Richtlinien halten. Ein neues WohngebÀude, das die
derzeit noch geltenden Mindeststandards der EnEV 2009 gerade noch
einhÀlt, benötigt zur Beheizung rund 60 bis 70 Kilowattstunden pro
Quadratmeter und Jahr - das entspricht bei einem Einfamilienhaus
jĂ€hrlich rund 750 Liter Öl. Die Anforderungen an Neubauten ab dem 1.
Januar 2016 haben sich so verÀndert, dass durchschnittlich noch
einmal rund 25 Prozent des PrimÀrenegeriebedarfs eingespart werden
soll. Der Bedarf an WÀrme soll durch GebÀudedÀmmung zusÀtzlich noch
mal um 20 Prozent gegenĂŒber der jetzigen Regelung gesenkt werden. Die
Anhebung der Neubauanforderungen ist ein Zwischenschritt hin zum
sogenannten NiedrigstenergiegebÀudestandard der EuropÀischen Union.
Dieser soll spĂ€testens ab 2021 gelten. Dann mĂŒssen nach europĂ€ischen




Vorgaben alle Neubauten nach dem Standard fĂŒr NiedrigstenergiegebĂ€ude
errichtet werden.

Derzeit gilt die EnEV, die im Oktober 2009 in Kraft getreten ist.
Die im Herbst 2013 beschlossene Regelung wird im FrĂŒhjahr 2014 in
Kraft treten, die festgehaltenen Regelungen fĂŒr Neubauten greifen
jedoch erst ab dem Beginn des Jahres 2016. FĂŒr HĂ€uslebauer
entscheidend ist ĂŒbrigens immer der Zeitpunkt, wann der Bauantrag bei
den Behörden eingereicht wurde.

Die Regelungen fĂŒr bereits bestehende GebĂ€ude sind komplizierter.
Nicht zuletzt wegen der hohen Sanierungskosten zeigt sich der
Gesetzgeber kulanter. So mĂŒssen Ein- oder Zweifamilienhausbesitzer,
die im Eigenheim wohnen, auch nach der EnEV von 2014 nicht
nachrĂŒsten. Wer allerdings ein bestehendes Haus erwirbt, sollte einen
Blick in den Energiesparpass und die EnEV werfen: Verpflichtend
nachgerĂŒstet werden muss etwa, wenn Heizungs- oder Warmwasserrohre
durch unbeheizte RĂ€ume fĂŒhren. Außerdem mĂŒssen oberste Geschossdecken
gedĂ€mmt sein. Auch wer in seinem neu erworbenen Eigenheim mit Öl oder
Gas heizt, muss die Heizung austauschen. Und an diesem Punkt hat der
Gesetzgeber auch die einzige VerschĂ€rfung der EnEV fĂŒr bestehende
HĂ€user beschlossen: Voraussichtlich ab Mai 2014 mĂŒssen Heizkessel,
die vor 1985 eingebaut wurden, beziehungsweise Àlter als 30 Jahre
sind, ausgetauscht werden. Ausnahmen bilden wiederum
Niedertemperatur- und Brennwertkessel, die einen besonders hohen
Wirkungsgrad haben. Eigenheimbesitzer haben nach dem Kauf zwei Jahre
Zeit fĂŒr die Arbeiten.

Die Regelungen der EnEV gelten auch bei Altbauten, die nicht den
Besitzer wechseln. Und zwar immer dann, wenn die GebÀude ohnehin
modernisiert werden. Wer also zum Beispiel Putz oder Fenster erneuern
will, muss sich an die Vorgaben der EnEV halten. Einige Beispiele:
Ausgetauschte Fenster mĂŒssen eine heute ohnehin ĂŒbliche
Zweischeiben-WĂ€rmeschutz-Verglasung haben. Bei AußenwĂ€nden wird eine
mindestens zwölf Zentimeter starke DÀmmung verlangt. Auch hier gibt
es Ausnahmen: Wer sein GebÀude lediglich streicht, ist zu keinen
weiteren Maßnahmen verpflichtet. Und wenn weniger als zehn Prozent
der Fenster oder der AußenflĂ€chen modernisiert werden, greift die
Regelung ebenfalls nicht. Die neue Lösung darf aber auch keine
schlechteren Ergebnisse bringen als das bisherige Fenster.

VerstĂ¶ĂŸe gegen die Verordnung werden mit Bußgeldern bestraft. Nun
hat der Gesetzgeber auch stÀrkere Kontrollen beschlossen. Aber: Es
lohnt sich fĂŒr Besitzer von HĂ€usern in Energieeffizienz zu
investieren und dabei auch die Vorgaben zu ĂŒbertreffen. Zum einen
weil dies Geld spart, zum anderen weil die gesetzlichen Vorgaben auch
in Zukunft wohl regelmĂ€ĂŸig ĂŒberarbeitet werden.

ImmobilieneigentĂŒmer, die ihr Haus oder einen Teil verkaufen oder
vermieten möchten, mĂŒssen Interessenten ĂŒber den Energiebedarf des
GebĂ€udes aufklĂ€ren. Ab FrĂŒhjahr 2014 gilt: Energieausweise sind bei
der Besichtigung der Immobilie vorzuzeigen und mĂŒssen beim Kauf an
den neuen Besitzer beziehungsweise Mieter eventuell in Kopie
ĂŒbergeben werden. DafĂŒr mĂŒssen sich die HauseigentĂŒmer von
fachkundigen Stellen einen Energiesparausweis ausstellen lassen.



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Datum: 08.11.2013 - 11:00 Uhr
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