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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG mit dem Sitz in Wien, FN 271414p, ISIN: 
AT0TEAKHOLZ8
EINLADUNG zu der am Freitag, 29. November 2013 um 14:00 Uhr im 
Technologie- Zentrum-Linz, Eingang A, Veranstaltungsraum "Kepler", 
Wiener Straße 131, A-4020 Linz, stattfindenden 2. AUSSERORDENTLICHEN 
HAUPTVERSAMMLUNG
TAGESORDNUNG: 1. Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates und 
Wahlen in den Aufsichtsrat.
UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG (§ 106 Z 4 AktG): Die Unterlagen 
gemäß § 108 Abs. 3 bis Abs. 4 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der 
Hauptversammlung, sohin ab 8. November 2013, im Linzer Büro der 
Gesellschaft (Wiener Straße 131, TOP 10.03, A-4020 Linz, zu den 
Geschäftszeiten Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 17:00 Uhr, 
Freitag von 09:00 bis 13:00 Uhr) zur Einsicht der Aktionäre auf und 
es sind die Informationen gemäß § 108 Abs. 4 AktG auf der 
Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor 
Relations/Hauptversammlung abrufbar:
+ Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkt 1,
+ Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat,
+ Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
+ Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
+ vollständiger Text dieser Einberufung.
Hinweis auf die RECHTE DER AKTIONÄRE nach den §§ 109, 110 und 118 
AktG (§ 106 Z 5 AktG): Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen, 
schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der 
Hauptversammlung gesetzt werden und bekannt gemacht werden. Jedem 
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei 
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das 
Aktionärsverlangen muss spätestens am 19. Tag vor der 
außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin spätestens
am 10. November 2013 zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins vom 
Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt 
der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung 
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats 
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das
Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 
siebenten Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin 
bis spätestens 20. November 2013, zugeht. Bei einem Vorschlag zur 
Wahl eines Aufsichtsratmitglieds tritt an die Stelle der Begründung 
die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert 
werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung 
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen 
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar 
wäre. Ferner darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit 
sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und 
Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung 
durchgehend zugänglich war.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während 
eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden,
wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten 
Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. 
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 
109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations/ 
Hauptversammlung.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, 
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der 
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden. 
Die Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (Wiener 
Straße 131, A-4020 Linz), per Telefax (+43 [0]732- 908-909-97) oder 
per E-Mail (rettenbacher(at)teak-ag. com) zu Handen von Herrn Mag. Paul 
Rettenbacher, MAS zu übermitteln.
NACHWEISSTICHTAG und TEILNAHME an der Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und
7 AktG): Gemäß § 111 Abs. 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der 
Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor 
der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz
am Ende des 19. November 2013, 24:00 Uhr, Wiener Zeit. Aktionäre, die
an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben 
wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der
Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt für 
depotverwahrte Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, 
die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der 
Hauptversammlung unter der in der Einberufung hiefür mitgeteilten 
Adresse zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden 
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen 
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat der OECD 
auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs. 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten.
Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen 
Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt 
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. 
Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen 
werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Für 
nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die 
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft 
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der 
Gesellschaft bis spätestens am dritten Werktag vor der 
außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin spätestens
am 26. November 2013, per Post (Wiener Straße 131, TOP 10.03, A-4020 
Linz), per Telefax (+43 [0]732-908-909-97) oder per E- Mail 
(rettenbacher(at)teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul 
Rettenbacher, MAS zugehen. Gemäß § 262 Abs. 20 AktG legt die 
Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß 
§ 114 Abs. 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs. 3 zweiter Satz 
AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig 
identifiziert werden können, entgegen nimmt.
MÖGLICHKEIT zur BESTELLUNG eines VERTRETERS (§ 106 Z 8 AktG): Jeder 
Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, 
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter 
zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands
oder des Aufsichtsrates darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur 
ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die 
Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten 
erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt 
werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär 
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, 
so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die 
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der 
Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor 
Relations/Hauptversammlung zur Verfügung gestellte Formular, das auch
die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. 
Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser 
aufbewahrt werden. Vollmachten können an die Gesellschaft per Post 
(Wiener Straße 131, TOP 10.03, A-4020 Linz), per Telefax (+43 
[0]732-908-909-97) oder per E-Mail (rettenbacher(at)teak-ag.com) zu 
Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher, MAS übermittelt werden. 
Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der 
Registrierung persönlich übergeben wird, hat die Vollmacht spätestens
am 28. November 2013 bis 15:00 Uhr bei der Gesellschaft in den oben 
erwähnten Übermittlungsarten einzulangen. Gemäß § 262 Abs. 20 AktG 
legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und 
Erklärungen gemäß § 114 Abs. 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs. 
3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, 
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen 
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt. Die
vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten 
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
GESAMTANZAHL der AKTIEN und der STIMMRECHTE zum Zeitpunkt der 
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG): Zum 
Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 31,205.160,00 (in 
Worten: Euro einunddreißig Millionen zweihundertfünftausend 
einhundertsechzig) und ist zerlegt in 6,241.032 (in Worten: sechs 
Millionen zweihunderteinundvierzigtausend zweiunddreißig) auf Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen
Umfang beteiligt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der 
Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Es bestehen 
nicht mehrere Aktiengattungen. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 6,241.032 (in Worten: sechs Millionen 
zweihunderteinundvierzigtausend zweiunddreißig).
Die Aktionäre bzw. Bevollmächtigten können beim Zutritt zur 
Hauptversammlung aufgefordert werden, sich durch einen allgemein 
anerkannten gültigen Lichtbildausweis, zum Beispiel einen Reisepass 
oder Führerschein, auszuweisen. Um einen reibungslosen Ablauf der 
Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich 
rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben 
einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 
13:00 Uhr.
Wien/Linz, im November 2013, Der Vorstand
Die Einladung zur 2. außerordentlichen Hauptversammlung wurde 
fristgerecht am 7. November 2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 
veröffentlicht.
Rückfragehinweis:
TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
Mag. Paul Rettenbacher, MAS
Tel.: +43 (0)664 96 46 511 
mailto:rettenbacher(at)teak-ag.com
Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Emittent:    Teak Holz International AG
             Wiener Straße 131
             A-4020 Linz
Telefon:     +43 (0)732 908 909-91
FAX:         +43 (0)732 908 909-97
Email:       office(at)teakholzinternational.com
WWW:         www.teak-ag.com
Branche:     Forstwirtschaft
ISIN:        AT0TEAKHOLZ8
Indizes:     WBI, Standard Market Continuous, VÖNIX
Börsen:      Geregelter Freiverkehr: Wien
Sprache:    Deutsch