(ots) -
Zwei Grundstücksnachbarn, deren Häuser sich eine gemeinsame
Giebelwand teilten, hatten damit lange Zeit keine Probleme. Doch ab
dem Moment, als der eine von beiden seinen Gebäudeteil abreißen ließ,
gerieten sie miteinander in einen Rechtsstreit. Denn nun war die
bisher durch die Nachbarimmobilie des anderen geschützte Giebelwand
plötzlich "nackt". Sie lag frei und war der Witterung ausgesetzt. Der
Verursacher dieser Misere bot an, die Kosten für das Aufbringen eines
zweilagigen Außenputzes zu übernehmen. Darauf ließ sich der
Geschädigte nicht ein, er wollte mehr. Er hielt eine zusätzliche
fachgerechte Wärmedämmung für erforderlich. In höchster Instanz wurde
nach Information des Infodienstes Recht und Steuer der LBS
entschieden, dass die Forderung berechtigt war. Zwar habe der Nachbar
sein Gebäude abreißen lassen dürfen, doch damit sei dem anderen
Objekt "der bisherige Schutz gegen Witterungseinflüsse genommen"
worden und sie sei "in dem freigelegten Zustand (...) nicht mehr
ausreichend als Hausabschlusswand nutzbar" gewesen. Dafür müsse
Ersatz geleistet werden.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 2/12)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
ivonn.kappel(at)dsgv.de