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DGAP-News: Staatsanwaltschaft: Wahrnehmung von Aktionärsrechten bei Rhön Klinikum nicht verwerflich. 'Auch wenn diese für Vorstand und Aufsichtsrat unbequem'

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(firmenpresse) - DGAP-News: Asklepios Kliniken GmbH / Schlagwort(e): Rechtssache
Staatsanwaltschaft: Wahrnehmung von Aktionärsrechten bei Rhön Klinikum
nicht verwerflich. 'Auch wenn diese für Vorstand und Aufsichtsrat
unbequem'

16.10.2013 / 10:35

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Hamburg, 16. Oktober 2013. Die Staatsanwaltschaft München hat nach
sorgfältiger Prüfung einer Strafanzeige der Kanzlei Bub, Gauweiler&Partner das Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Kanzlei hatte diese im
Juli 2013 im Namen des Aufsichtsratsvorsitzenden der Rhön-Klinikum AG
erstattet. Die Vorwürfe der Marktmanipulation und Nötigung haben sich als
unhaltbar erwiesen.

Die von Asklepios abgegebenen Stimmrechtsmeldungen waren bereits im Juli
vergangenen Jahres (2012) von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) routinemäßigüberprüft worden. Die
Anwälte der Asklepios Kliniken hatten seinerzeit der BaFin den Sachverhalt
transparent und umfassend dargelegt. In der Nachrichtüber die Einstellung
schreibt die Staatsanwaltschaft München dazu: 'Diese in sich schlüssige
Darstellung wurde nun noch durch ein Auskunftsersuchen der BaFin an die
Commerzbank AGüberprüft. Die von der Bank hieraufübermittelten Unterlagen
bestätigen vollumfänglich die Richtigkeit der Darstellung von Asklepios.'

Den zweiten Vorwurf der Nötigung durch ein Schreiben an den Vorstand der
Rhön-Klinikum AG beurteilt die Staatsanwaltschaft wie folgt: 'In diesem
Schriftsatz wird lediglich darüber informiert, welche Ziele Asklepios ...
verfolgt, welche Rechtsauffassung Asklepios ... vertritt und dass Asklepios
entschlossen ist, zur Verfolgung ihrer Ziele ihre Rechte als
Minderheitsaktionär wahrzunehmen ... In dem Schriftsatz wird - entgegen der
Interpretation des Anzeigeerstatters - nirgends mit der Erstattung von
Strafanzeigen gedroht.'





Unbequeme Aktionärsrechte. Treuepflicht gilt dem Unternehmen, nicht
(Mehrheits-) Aktionären

Asklepios hat lediglich seine Aktionärsrechte wahrgenommen. Auch wenn dies
'....für Vorstand und Aufsichtsrat bisweilen unbequem sein mag', so die
Staatsanwaltschaft, war an dem Schreiben der Asklepios Anwälte an den
Vorstand von Rhön '... nichts Verwerfliches im Sinne von§240 Abs. 2 StGB
zu erkennen.' Die Staatsanwaltschaft weiter: 'Die Darlegung des eigenen
rechtlichen Standpunktes muss... stets zulässig sein.' In ihrem Bescheid
weist die Staatsanwaltschaft zudem darauf hin, dass die Treuepflicht
gegenüber dem Unternehmen gilt, und nicht gegenüber (Mehrheits-)Aktionären;
so heißt es in der Einstellungsverfügung:

'Auch der mit dem Schreiben verfolgte Zweck hat nichts Verwerfliches an
sich. Es kann nicht als Verstoßgegen die aktienrechtliche Treupflicht
gewertet werden, wenn es im Rahmen der Neuausrichtung eines Unternehmens
darum geht, unter Einbeziehung sämtlicher Anteilseigner das
Gesellschaftsinteresse zunächst einmal neu zu bestimmen, und ein Aktionär
hierbei seinen Standpunkt einbringt. Denn die Treupflicht gilt gegenüber
dem Unternehmen, nicht gegenüber anderen (Mehrheits-)Aktionären.'


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Asklepios Kliniken
presse(at)asklepios.com
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Datum: 16.10.2013 - 10:35 Uhr
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