Nichts hĂ€lt ewig. Auch nicht die Beziehung zwischen Unternehmen und GeschĂ€ftsfĂŒhrer. Mit rechtssicher formulierten Wettbewerbsverboten im GmbH-GeschĂ€ftsfĂŒhrervertrag verhindern Unternehmen, dass ihre bisherigen Chefs sofort zur Konkurrenz wechseln und kostbares Know-how oder Kunden mitnehmen.
(firmenpresse) - Nur im Idealfall bleiben GeschĂ€ftsfĂŒhrer ihrem Unternehmen bis zur Rente erhalten. Oft trennen sich die Wege von GeschĂ€ftsfĂŒhrer und Unternehmen schneller, als den Beteiligten lieb ist. Gut, wenn das Unternehmen dann vorgesorgt hat. "Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verhindert, dass die ehemaligen Unternehmensleiter direkt beim Wettbewerber anheuern und wertvolles Firmenwissen oder ihre Kundenkontakte mitnehmen", rĂ€t Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann von der Bonner Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle.
Unternehmensleiter mit spezifischen Fachkenntnissen sollten nicht fĂŒr den Wettbewerber arbeiten
Das Werkzeug, um den Verlust von Betriebsgeheimnissen oder Kontakten zu verhindern, sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote im GeschĂ€ftsfĂŒhrervertrag. Mit ihnen verpflichtet sich der GeschĂ€ftsfĂŒhrer, fĂŒr einen bestimmten Zeitraum - maximal 2 Jahre - nach Ende seines Vertrags nicht fĂŒr einen Wettbewerber des bisherigen Unternehmens tĂ€tig zu werden. Rechtsanwalt Tödtmann beschreibt die Nachteile: "Wenn sich der GeschĂ€ftsfĂŒhrer darauf einlĂ€sst, nach Vertragsende nicht fĂŒr einen Konkurrenten zu arbeiten, lĂ€sst er seine Branchenkenntnisse brachliegen und riskiert im schlimmsten Fall, arbeitslos zu werden."
Eine Ausgleichszahlung entschĂ€digt fĂŒr die Nachteile des Wettbewerbsverbots
Im Hinblick auf leitende Mitarbeiter ist daher gesetzlich vorgeschrieben, dass sie fĂŒr ein Wettbewerbsverbot entschĂ€digt werden mĂŒssen: durch die sogenannte KarenzentschĂ€digung gemÀà § 74 Handelsgesetzbuch. Leider gilt diese Vorschrift nicht fĂŒr GeschĂ€ftsfĂŒhrer, weder unmittelbar noch analog, so die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. MĂŒssen GeschĂ€ftsfĂŒhrer daher auf eine KarenzentschĂ€digung verzichten? "Nein, sagt Rechtsanwalt Tödtmann, "auch angestellte GeschĂ€ftsfĂŒhrer können auf einer EntschĂ€digung fĂŒr ein nachvertragliches Wett-bewerbsverbot bestehen und sollten eine entsprechende Regelung in ihrem Vertrag fordern. Sieht ihr Vertrag keine KarenzentschĂ€digung vor, können sie sich darauf zurĂŒckziehen, dass das Wettbewerbsverbot unwirksam ist."
Auch GeschĂ€ftsfĂŒhrer haben ein Recht auf KarenzentschĂ€digung
Das Recht auf KarenzentschĂ€digung fĂŒr GeschĂ€ftsfĂŒhrer lĂ€sst sich rechtlich damit begrĂŒnden, dass auf GeschĂ€ftsfĂŒhrervertrĂ€ge das Recht der Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen Anwendung findet und VertrĂ€ge daher einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot stellt eine unangemessene Benachteiligung des GeschĂ€ftsfĂŒhrers dar und ist unwirksam, falls keine KarenzentschĂ€digung vorgesehen ist, die den Nachteil ausgleicht.
KarenzentschÀdigung richtig berechnen
FĂŒr die Höhe der KarenzentschĂ€digung gilt: Pro Jahr, in dem das Wettbewerbsverbot gĂŒltig ist, ist eine EntschĂ€digung in Höhe der HĂ€lfte der zuletzt bezogenen vertragsgemĂ€Ăen VergĂŒtung fĂ€llig. Die anzusetzende VergĂŒtung umfasst auch Weihnachtsgeld und Bonuszahlungen. Nun stellt sich die Frage, ob das bisherige Unternehmen die KarenzentschĂ€digung auch dann bezahlen muss, wenn der GeschĂ€ftsfĂŒhrer einen neuen lukrativen Job in einer Unternehmung gefunden hat, die auĂerhalb des definierten Wettbewerbs tĂ€tig ist. Die Antwort lautet nein. Der neue Verdienst wird auf die KarenzentschĂ€digung angerechnet. Der alte Arbeitgeber hat sogar einen Rechtsanspruch darauf, zu erfahren, wie viel sein ehemaliger GeschĂ€ftsfĂŒhrer an der neuen Stelle verdient.
Praxistipp: Beide Seiten sollten von vornherein vereinbaren, dass die monatliche KarenzentschĂ€digung nur dann ausgezahlt wird, wenn der ehemalige GeschĂ€ftsfĂŒhrer seinen anderweitigen Verdienst mitteilt. Theoretisch könnte die KarenzentschĂ€digung sogar ganz entfallen: nĂ€mlich dann, wenn der GeschĂ€ftsfĂŒhrer beim neuen Unternehmen mehr verdient als bei seinem bisherigen Unternehmen.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur gĂŒltig, wenn sie angemessen sind
In KĂŒrze: Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot schrĂ€nkt die nach Artikel 12 Grundgesetz geschĂŒtzte Berufsfreiheit erheblich ein. Um vor Gericht Bestand zu haben, muss es gewisse Voraussetzungen erfĂŒllen und hinsichtlich Dauer und Umfang angemessen sein. In der Regel sind maximal zwei Jahre angemessen. In Branchen, wo das Wissen sehr schnell veraltet, kann auch ein Wettbewerbsverbot von nur einem Jahr angemessen sein. Inhaltlich muss sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf die konkrete TĂ€tigkeit und das GeschĂ€ftsfeld des GeschĂ€ftsfĂŒhrers beschrĂ€nken.
Eimer Heuschmid Mehle, gegrĂŒndet 1973, ist eine ĂŒberregionale AnwaltssozietĂ€t mit Sitz in Bonn. Die Kanzlei ist interdisziplinĂ€r ausgerichtet. Ein Team von aktuell 19 RechtsanwĂ€ltinnen und RechtsanwĂ€lten mit Fachanwaltsqualifikationen in allen relevanten Rechtsgebieten decken ein breites Beratungsspektrum ab. Die individuelle Kompetenz und ein ausgeprĂ€gter Teamgeist bilden die Grundlage fĂŒr eine ganzheitliche und persönliche Betreuung.
Zu den Mandanten der Kanzlei zĂ€hlen Privatpersonen und Familien genauso wie Freiberufler, Unternehmer als Einzelpersonen, FĂŒhrungskrĂ€fte der Wirtschaft und Gewerbebetriebe jeder GröĂenordnung und Branche. Ăber das internationale Kanzleinetzwerk AVRIO haben die Mandanten zudem Zugriff auf renommierte Kanzleien in Europa, im nahen und mittleren Osten, in den USA und Kanada sowie in Asien und Australien.
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