Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel
(pressrelations) - Der unter anderem fĂŒr das Wohnraummietrecht zustĂ€ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausfĂŒhrt.
Die KlĂ€ger waren seit Mai 1999 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie die Wohnung. Einige Zeit spĂ€ter kĂŒndigten sie das MietverhĂ€ltnis zum 31. Mai 2006. In der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, nahmen sie vor RĂŒckgabe der Wohnung eine Endrenovierung vor. Sie sind der Auffassung, dass ihnen ein Ersatzanspruch fĂŒr die durchgefĂŒhrte Endrenovierung zustehe, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe.
Mit der Klage machen die KlĂ€ger einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.620 ? (9 ? je qm Wand- und DeckenflĂ€che) geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der KlĂ€ger zurĂŒckgewiesen. Die Revision der KlĂ€ger hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Erstattungsanspruch der KlĂ€ger wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht kommt, weil die KlĂ€ger nach ihrem Vorbringen die von ihnen vorgenommenen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB). Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der ĂŒblichen, hilfsweise der angemessenen VergĂŒtung fĂŒr die ausgefĂŒhrten Renovierungsarbeiten. Dabei muss allerdings berĂŒcksichtigt werden, dass Mieter bei AusfĂŒhrung von Schönheitsreparaturen regelmĂ€Ăig von der im Mietvertrag eingerĂ€umten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen ĂŒblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten fĂŒr das notwendige Material sowie als VergĂŒtung fĂŒr die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hĂ€tte aufwenden mĂŒssen. Der Wert der erbrachten Leistung ist durch das Gericht gemÀà § 287 ZPO zu schĂ€tzen. Im vorliegenden Fall ist aber noch zu klĂ€ren, ob ein höherer Wert deshalb anzusetzen ist, weil nach dem KlĂ€gervortrag der KlĂ€ger zu 2 beruflich als Maler und Lackierer tĂ€tig ist und die DurchfĂŒhrung der Schönheitsreparaturen damit möglicherweise Gegenstand seines in selbstĂ€ndiger beruflicher TĂ€tigkeit gefĂŒhrten Gewerbes war.
Eine Ersatzpflicht auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint, weil dem Beklagten nach den gegebenen UmstÀnden kein Verschuldensvorwurf wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln gemacht werden kann.
Ebenso scheidet auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer GeschĂ€ftsfĂŒhrung ohne Auftrag aus. Der Mieter, der aufgrund vermeintlicher Verpflichtung Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, fĂŒhrt damit kein GeschĂ€ft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tĂ€tig. Denn mit der Vornahme der Schönheitsreparaturen will der Mieter eine Leistung erbringen, die rechtlich und wirtschaftlich als Teil des Entgelts fĂŒr die GebrauchsĂŒberlassung an den MietrĂ€umen anzusehen ist.
Da es an Feststellungen zur Höhe eines Anspruchs auf Herausgabe einer bei dem Beklagten eingetretenen Bereicherung fehlt, hat der Bundesgerichthof die Sache an das Berufungsgericht zurĂŒckverwiesen.
Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07
AG Königstein im Taunus -Urteil vom 1. Juni 2007 ? 23 C 179/07
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 6. November 2007 ? 2-17 S 89/07
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