(firmenpresse) - Essen, 12. Mai 2009*****Nach vollen Auftragsbüchern und einer guten Konjunkturlage zu Beginn des Jahres 2008 müssen derzeit viele Arbeitgeber ihre Personalsituation ihrer wirtschaftlichen Lage anpassen. Aufgrund der andauernden Krise werden der Abbau von Überstunden und die Einführung von Kurzarbeit aber nicht ausreichen, um der Krise Herr zu werden. Viele Unternehmen werden daher zu weiteren Maßnahmen, insbesondere dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen, greifen müssen. Die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner rät dabei aber dringend davon ab, eine betriebsbedingte Kündigung aus dem Bauch heraus auszusprechen, sondern in Absprache mit dem rechtlichen Berater. Denn der Ausspruch einer unwirksamen Kündigung ist immer mit unnötigen Kosten verbunden, die es gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise zu vermeiden gilt.
"Fällt ein Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz, dann ist eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Damit eine solche Kündigung auch vor dem Arbeitsgericht Bestand hat, ist dem Arbeitgeber zwingend anzuraten, die Voraussetzungen genau zu prüfen. Oft erfolgt eine Prüfung jedoch nur oberflächlich und der rechtliche Berater wird erst hinzugezogen, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde und dem Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage bereits vorliegt, d.h. das Kind meist schon in den Brunnen gefallen ist", erklärt Rechtsanwalt Dipl.-Finw. Michael Wenig, Partner der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.
Betriebsbedingte Kündigungsgründe können außerbetrieblich Auftragsmangel oder Umsatzrückgang und innerbetrieblich Rationalisierung oder Betriebsstilllegung sein. Der Arbeitgeber hat zwingend zwischen beiden Umständen zu unterscheiden, da bei den äußeren Umständen der Arbeitgeber nur in dem Umfang Arbeitsplätze abbauen darf, wie dies durch die geltend gemachten Umstände erforderlich ist. Bei einem Umsatzeinbruch z.B. in der Fertigung muss der Arbeitgeber zum einen den Umsatzeinbruch nachweisen und zum anderen zutreffend kalkulieren, welchen Personalbedarf er aufgrund des Umsatzeinbruches hat. Hält das Arbeitsgericht die Kalkulation für unzutreffend, ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam. "Der Arbeitgeber ist daher besser beraten, wenn er sich allein auf innere Umstände, d.h. seine freie Unternehmerentscheidung, beruft. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist vom Arbeitsgericht nur eingeschränkt etwa darauf zu überprüfen, ob sie offensichtlich willkürlich oder unsachlich ist. Der Arbeitgeber muss aber darlegen und beweisen, dass die Arbeit von den verbleibenden Arbeitnehmern verrichtet werden kann, ohne dass diese überobligatorisch belastet werden", erklärt Rechtsanwalt Michael Wenig.
Beim Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes muss der Arbeitgeber prüfen, ob hierdurch das Weiterbeschäftigungsbedürfnis weggefallen ist. Ist der kausale Wegfall des Weiterbeschäftigungsanspruchs zu bejahen, hat der Arbeitgeber jedoch auf eigene Initiative betriebs- und unternehmensbezogen zu überprüfen, ob es eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gibt. Es muss also ein vergleichbarer freier Arbeitsplatz oder einer zu schlechteren Bedingungen vorhanden sein und der Arbeitnehmer die Fähigkeiten und die Eignung hierfür haben. In der Praxis stellt die Herausarbeitung der Vergleichbarkeit das größte Problem dar.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber schließlich eine betriebsbezogene Sozialauswahl unter den vergleichbaren Arbeitnehmern eines Betriebes treffen, wobei sich die Vergleichbarkeit an der ausgeübten Tätigkeit orientiert. Anschließend sind die Sozialdaten der einzelnen Arbeitnehmer festzustellen und zu gewichten, wobei das Prinzip gilt, dass dem Sozialstärkeren vorrangig vor dem Sozialschwächeren zu kündigen ist. Hat der Arbeitgeber nun die Gewichtung festgestellt, hat er dann noch zu überprüfen, ob einzelne Arbeitnehmer aufgrund besonderer Kenntnisse als so genannte Leistungsträger aus der Sozialauswahl ausscheiden.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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