PresseKat - Vorteile nutzen - Freigrenze bei Umsatzsteuer

Vorteile nutzen - Freigrenze bei Umsatzsteuer

ID: 873202

Eine neue Vereinfachungsregelung kann zu Sparvorteilen fĂŒhren. Denn wer im Jahr nicht mehr als 4.000 Euro umsetzt, muss unter bestimmten Voraussetzungen bei einer pauschalen Besteuerung keine Umsatzsteuer abfĂŒhren.

(firmenpresse) - Nach den gescheiterten politischen Versuchen, die Umsatzsteuerpauschalierung abzuschaffen, sind es nun Finanzrechtsprechung und Finanzverwaltung, die den Anwendungsbereich des vereinfachten Umsatzsteuersystems der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe laufend einschrĂ€nken. Weitere massive Einschnitte hat seit 2011 der neue Umsatzsteueranwendungserlass der Finanzverwaltung gebracht. Als „Entgegenkommen“ hat die Verwaltung Ende MĂ€rz eine Vereinfachungsregelung verfĂŒgt, sodass nicht jeder Landwirt in einem noch so geringen Fall von den VerschĂ€rfungen in vollem Umfang betroffen wird. Bei Landwirten, die ansonsten mit der Umsatzsteuer nichts zu tun haben, bringt dies erhebliche Vorteile.

Die Vereinfachungsregel
Danach sind bestimmte UmsĂ€tze, die der eigentlich anzuwendenden Regelbesteuerung unterliegen, von der Pflicht entbunden, die Mehrwertsteuer abzufĂŒhren. Statt 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer, die der Betriebsinhaber ans Finanzamt ĂŒberweisen muss, rechnet der Landwirt wie fĂŒr seine ĂŒbrigen pauschalversteuerten UmsĂ€tze 5,5 Prozent oder 10,7 Prozent Umsatzsteuer ab, die er als landwirtschaftliche Umsatzsteuer behalten kann.

FĂŒhrt ein Betriebsinhaber im Rahmen seines pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch der Regelbesteuerung unterliegende UmsĂ€tze aus, die aber einen engen Bezug zur land- und forstwirtschaftlichen ErzeugertĂ€tigkeit des Unternehmers aufweisen, können diese unter weiteren Voraussetzungen aus VereinfachungsgrĂŒnden in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden. Dies betrifft beispielsweise Lieferungen zugekaufter Erzeugnisse oder die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Nach diesen Regeln kann aus VereinfachungsgrĂŒnden auch auf die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die UmsĂ€tze mit GetrĂ€nken und alkoholischen FlĂŒssigkeiten verzichtet werden, also muss zum Beispiel beim Weinverkauf die Differenz von 8,3 Prozent (pauschaler Steuersatz 19 Prozent abzĂŒglich Vorsteuerpauschale von 10,7 Prozent) nicht ans Finanzamt ĂŒberwiesen werden.





Wer kann die Vereinfachung anwenden?
Voraussetzung fĂŒr die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist, dass diese besonderen UmsĂ€tze voraussichtlich nicht mehr als 4.000 Euro netto im laufenden Kalenderjahr betragen. Weiterhin darf der Landwirt neben diesen besonderen, landwirtschaftsnahen RegelbesteuerungsumsĂ€tzen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich keine anderen UmsĂ€tze ausfĂŒhren, die eine Verpflichtung zur Abgabe einer UmsatzsteuererklĂ€rung nach sich ziehen. Die Vereinfachungsregelung scheidet also etwa dann aus, wenn der Landwirt neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen Gewerbebetrieb, insbesondere eine Photovoltaikanlage, betreibt oder GebĂ€ude steuerpflichtig verpachtet.

Dagegen geht die Vereinfachungsregelung nicht verloren, wenn die „schĂ€dlichen“ UmsĂ€tze in umsatzsteuerlicher Hinsicht von einem anderen Unternehmen des Landwirts erzielt werden. Ist der Ehemann der landwirtschaftliche Betriebsinhaber und lĂ€uft die Photovoltaikanlage auf beide Ehegatten, die den Stromabnahmevertrag unterzeichnet haben, liegen keine schĂ€dlichen Einnahmen fĂŒr den landwirtschaftlichen Betrieb vor. Über die Anwendung der Vereinfachungsregelung wird stets zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres anhand einer Prognose entschieden. Übersteigen dann spĂ€ter, anders als erwartet, die besonderen UmsĂ€tze den Nettobetrag von 4.000 Euro, bleibt die Vereinfachungsregelung trotzdem erhalten. Auf die Pflicht, die besonderen UmsĂ€tze gesondert aufzuzeichnen, verzichtet die Finanzverwaltung allerdings nicht.

Auf die „richtigen“ Einnahmen kommt’s an
Die Vereinfachungsregelung gilt nur fĂŒr solche UmsĂ€tze, die einen engen Bezug zur land- und forstwirtschaftlichen ErzeugertĂ€tigkeit des Betriebsinhabers aufweisen. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Lieferung zugekaufter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, um die Lieferung eigenerzeugter Produkte und um vom Landwirt erbrachte Dienstleistungen, die ihrer Art nach eigentlich pauschalierungsfĂ€hig sind, aber beim LeistungsempfĂ€nger nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen und deshalb nach Auffassung der Finanzverwaltung der Regelbesteuerung zu unterwerfen wĂ€ren. Das sind zum Beispiel Maschinenleistungen fĂŒr Nichtlandwirte.

Nicht begĂŒnstigt und darum umsatzsteuerpflichtig sind damit im Umkehrschluss beispielsweise außerlandwirtschaftliche Dienstleistungen wie die Einnahmen eines Betriebsinhabers aus der TĂ€tigkeit als Aufsichtsrat einer Genossenschaft, als Makler landwirtschaftlicher Versicherungen oder als landwirtschaftlicher SachverstĂ€ndiger. NatĂŒrlich fallen Stromeinnahmen aus einer Photovoltaikanlage oder auch Mieteinnahmen aus der steuerpflichtigen NutzungsĂŒberlassung von Maschinen, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden, ebenfalls nicht darunter. Hier fehlt der erforderliche enge Bezug zur eigenen land- und forstwirtschaftlichen ErzeugertĂ€tigkeit.

Fazit:
Die Vereinfachungsregelung, die bereits fĂŒr nach dem 31. Dezember 2010 erzielte UmsĂ€tze gilt, ermöglicht es, fĂŒr UmsĂ€tze bis circa 4.000 Euro die eigentlich anfallende Mehrwertsteuer nicht ans Finanzamt abfĂŒhren zu mĂŒssen. Bei der Regelung handelt es sich aber nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze, die nicht nachhaltig ĂŒberschritten werden darf, sonst entfĂ€llt sie insgesamt. Der Betriebsinhaber kann damit bis zu 800 Euro sparen, wenn er die engen Voraussetzungen erfĂŒllt und die „richtigen“ landwirtschaftsnahen UmsĂ€tze erzielt. Ihr Ecovis-Berater hilft Ihnen gern weiter.

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Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant fĂŒr eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewĂ€hrleistet, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.



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Bereitgestellt von Benutzer: jhanke
Datum: 16.05.2013 - 14:05 Uhr
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